Eine im EU-Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossene Ehe mit einem bzw. einer Minderjährigen kann im Regelfall nicht nach deutschem Recht aufgehoben werden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Andernfalls würde nach Ansicht des Gerichts u.a. das Recht der Ehegatten auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzt und zur Annahme einer schweren Härte führen.
Darum geht es
Die Antragsgegner sind bulgarische Staatsangehörige. Sie haben ein gemeinsames Kind. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Antragsgegnerin 15 ½ Jahre alt. Im Frühjahr 2018 heirateten die Antragsgegner in Bulgarien. Die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Seit Sommer 2018 leben die Antragsgegner in Deutschland. Die Antragsgegnerin erwartet gegenwärtig ihr zweites Kind.
Die zuständige Behörde des Landes Hessen beantragte, die Ehe aufzuheben, da die Antragsgegnerin bei der Eheschließung minderjährig und damit nicht ehemündig gewesen sei. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht zurückgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung liegen nicht vor. Die Ehe sei nach dem hier maßgeblichen bulgarischen Recht wirksam geschlossen worden.
Auch dort bestehe Ehemündigkeit zwar grundsätzlich erst ab 18 Lebensjahren. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet hätten, könnten jedoch mit der Genehmigung eines sogenannten Rayonsrichters die Ehe schließen. Diese Genehmigung liege hier vor.
Eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe sei nach deutschem Recht aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet habe (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB).
Entsprechend könne nach den hier maßgeblichen nationalen Regelungen eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 S. 1 BGB mit einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, geschlossen worden sei.
Die Aufhebung sei jedoch ausgeschlossen, wenn sie aufgrund „außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint“. So sei es hier.
Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass über diese Härtefallregelung auch die Verletzung von Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger vermieden werden solle. Grundsätzlich sei eine EU-rechtskonforme Auslegung der Norm zu gewährleisten.
Die Aufhebung der Ehe würde die Antragsgegner in ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzen (Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Demnach dürfe sich jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten.
Würde die Ehe eines Unionsbürgers, die nach dem Recht eines seiner Mitgliedstaaten wirksam geschlossen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der dort geltenden nationalen Bestimmung aufgehoben, behindere dies den Betroffenen in seiner Freizügigkeit.
Die Eheaufhebung würde darüber hinaus gegen das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt verstoßen (Art. 45 Abs. 3 b) und c) AEUV).
Die im Raum stehende Verletzung der Freizügigkeitsrechte sei hier auch nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) gerechtfertigt. Das seit Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Aufhebung von Kinderehen bezwecke den Schutz von über 16-jährigen minderjährigen Eheleuten.
Die Antragsgegnerin sei hier jedoch nicht in dem Maße schutzbedürftig, wie dies dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes vorgeschwebt habe. Weder die Ermittlungen des Jugendamtes noch ihre Anhörung hätten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragsgegnerin die Tragweite und die Rechtsfolgen der Eheschließung bei der Heirat nicht erfasst habe. Zudem wollten die Antragsgegner auch künftig als verheiratetes Paar mit ihren gemeinsamen Kindern weiterleben.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.07.2019 - 5 UF 97/19
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 04.09.2019