Schüler von Gymnasien haben ggf. nur dann einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bei einem Schulweg, der kürzer als vier Kilometer ist, wenn dieser besonders gefährlich ist. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden. Besondere Gefährlichkeit setzt voraus, dass konkrete Umstände eines Schadenseintritts regelmäßig als überdurchschnittlich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Darum geht es
Im Verfahren ging es um die Kostenerstattung von zwei in Konz-Könen wohnenden Schülern der 6. und 9. Klasse des Gymnasiums Konz im dortigen Schulzentrum. Die Klage war auf Kostenerstattung der entsprechenden Schülerbusfahrten gerichtet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Zur Urteilsbegründung führten die Richter, die den Schulweg im Rahmen der im Mai 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hatten, im Wesentlichen folgendes aus:
Ein Anspruch auf Kostenübernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel bestehe nach der einschlägigen Vorschrift im Schulgesetz nur dann, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Gymnasium länger als vier Kilometer sei, oder, wenn er - unabhängig von der Länge - besonders gefährlich sei.
Diese Voraussetzungen seien im zur Entscheidung anstehenden Fall nicht gegeben. Der Schulweg der betroffenen Kinder sei kürzer als 4 km und sei als nicht besonders gefährlich einzustufen.
Die Einstufung eines Schulwegs als besonders gefährlich setze voraus, dass konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als überdurchschnittlich hoch erscheinen ließen, wobei nicht auf gelegentlich auftretende extreme oder eher seltene Straßenverhältnisse, sondern auf die regelmäßig anzutreffenden Straßenverhältnisse abzustellen sei.
Die Richter gelangten nach Inaugenscheinnahme des betreffenden Schulwegs zu dem Ergebnis, dass auf der Wegstrecke zwar durchaus Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr gegeben, die hohen Anforderungen an die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit jedoch nicht erfüllt seien.
Dies gelte sowohl für den 3,30 m langen und 2 m breiten Seitenstreifen entlang der Straße „Konzerbrück“, als auch für die auf dem Schulweg liegenden Kreisverkehre sowie für den über die Saarbrücke verlaufenden Gehweg entlang der Straße „Konzerbrück“.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urt. v. 13.05.2019 - 6 K 5367/18.TR
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung v. 29.05.2019