Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrags nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Unterhaltsvorschussleistungen gelten insoweit als sonstige Einnahmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Darum geht es
Der Kläger besuchte eine höhere Berufsfachschulklasse und erhielt im Bewilligungszeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von 92 € monatlich. Den restlichen Bedarf deckte seine alleinerziehende Mutter ab, bei der er lebte, während sein Vater nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage war.
Nachdem der Gesetzgeber ab 01.07.2017 die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem UVG von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres heraufgesetzt hatte, erhielt der Kläger von Juli 2017 bis zu seinem 18. Geburtstag im Oktober 2017 auch Leistungen nach dem UVG in Höhe von insgesamt 660 €.
Die beklagte Stadt sah diese Leistungen als Ausbildungsbeihilfe an, die auf die gesamte 2017/2018 gewährte Ausbildungsförderung nach dem BAföG ohne Berücksichtigung eines Freibetrages anzurechnen sei.
Dementsprechend setzte sie die Ausbildungsförderung für den Kläger herab und forderte ihn zur Erstattung überzahlter BAföG-Leistungen auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für eine Anrechnung von UVG-Leistungen auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG liegen im Streitfall nicht vor. Die UVG-Leistungen sind Einkommen im Sinne des Gesetzes (§ 21 BAföG).
Es handelt sich zwar nicht um Ausbildungsbeihilfen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG), da sie nicht zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung, sondern unabhängig hiervon für den Lebensunterhalt gewährt werden.
Unterhaltsvorschussleistungen gehören nach geltendem Recht aber zu den sonstigen Einnahmen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Denn sie dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG (§ 1 Nr. 7) eigens als sonstige Einnahmen benannt.
Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden monatlich 290 € anrechnungsfrei bleiben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).
Dieser eindeutige gesetzliche Befund kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung korrigiert werden.
Es lässt sich weder eindeutig feststellen, dass die Nichtanrechnung von UVG-Leistungen bis zur Höhe des Einkommensfreibetrages dem gesetzgeberischen Plan des BAföG zuwiderläuft, noch in welcher Weise einer etwaigen Planwidrigkeit Rechnung zu tragen wäre, zumal eine nur teilweise Anrechnung wie bei Waisenrente und -geld (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG) durch den Gesetzgeber nicht auszuschließen ist.
BVerwG, Urt. v. 27.02.2020 - 5 C 5.19
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 27.02.2020