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Erbrecht, Familienrecht -

Schenkung des Erblassers: Zehnjahresfrist bei Nutzungsrecht

Behält sich der Erblasser und Schenker ein Nutzungs- und Rückforderungsrecht an dem geschenkten Grundeigentum vor, hindert das nicht stets den Lauf der Zehnjahresfrist, nach der eine Schenkung bei der Nachlassverteilung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden. Im Streitfall bestand ein Nutzungsrecht lediglich an einer von zwei Wohneinheiten.

Darum geht es

Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers.

Die Erblasserin hat zwölf Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten.

Der Kläger hat mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in Höhe von 53.333,33 € mit der Begründung verlangt, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.

Das Landgericht Landau (Az. 4 O 42/18) hat die Klage abgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Zweibrücken hat diese Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt.

Der Senat hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Wert des Hauses wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt bleibe.

Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückforderungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen.

Die Erblasserin habe sich ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, so dass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe.

Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückforderungsrecht hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handele, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhänge, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft gewesen sei.

Die Revision ist nicht zugelassen.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 - 5 U 50/19

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 05.10.2020