Erbrecht, Familienrecht -

Pflichtteilsanspruch und Schiedsverfahren

Der Pflichtteilsanspruch kann dem Schiedsverfahren nicht durch eine einseitige Verfügung von Todes wegen unterstellt werden. Unerheblich ist, ob sich die Unterstellung zugunsten oder zulasten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt. Das hat das OLG München entschieden und einen entsprechenden Schiedsspruch aufgehoben. Eine vertragliche Vereinbarung eines Schiedsverfahrens bleibt aber möglich.

Sachverhalt

Der Erblasser setze mit notariellem Testament vom 08.04.2004 seine Tochter zur Alleinerbin ein und enterbte damit seinen pflichtteilsberechtigten Sohn. Unter Ziff. 6 „Schiedsklausel“ des vorgenannten Testaments testierte er zudem wörtlich wie folgt: „Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden ...“

Mit Schiedsspruch vom November 2015 wurde die erbende Tochter antragsgemäß zur Zahlung von etwa 6.000 € an den pflichtteilsberechtigten Sohn und zur Kostentragung verurteilt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgte auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens, ohne dass die geladene erbende Tochter bei der Schiedsverhandlung anwesend gewesen war.

Das Schiedsgericht hatte allerdings zuvor darauf hingewiesen, dass in analoger Anwendung der §§ 330 bis 331a, 251a ZPO gegen die nicht erschienene Partei auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden könne. Dies sollte selbst dann nach der Belehrung des Schiedsgerichts gelten, wenn schriftliche Einwendungen vorgebracht worden seien. Einwendungen könnten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie im Termin mündlich vorgetragen würden.

Gegen den Schiedsspruch legte die erbende Tochter Einspruch ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung. Das Schiedsgericht betrachtete das Verfahren jedoch als abgeschlossen und verwarf den Einspruch. Daraufhin beantragte der pflichtteilsberechtigte Sohn die Vollstreckbarkeitserklärung. Die erbende Tochter beantragte sodann, die Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen und den ergangenen Schiedsspruch aufzuheben.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG München hat den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom November 2015 unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts war der Schiedsspruch gem. § 1066 i.V.m. § 1060 Abs.2 ZPO aufzuheben, da Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs.2 Nr. 2 a und b ZPO vorlagen. Im Wesentlichen führt es hierfür zwei Gründe an:

Zunächst griff nach dem OLG der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs.2 Nr. 2 a ZPO. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch kann dem Schiedsverfahren nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen unterstellt werden. Der Pflichtteilsanspruch soll nach dem OLG München nicht in die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts fallen. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob sich die Unterstellung unter das Schiedsverfahren zugunsten oder zulasten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt.

Eine einseitige Schiedsklausel überschreitet die gesetzlichen Grenzen der materiellrechtlichen Dispositionsbefugnis des Erblassers. Es greift die Zulässigkeitsgrenze „in gesetzlich statthafter Weise“ des § 1066 ZPO. Sodann war der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs.2 Nr. 2 b ZPO von Amts wegen festzustellen und zu berücksichtigten.

Demnach hat der Schiedsspruch durch die Verletzung rechtlichen Gehörs gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen. Die Gehörsverletzung beruht auf der Tatsache, dass das Schiedsgericht das Vorbringen des Pflichtteilsberechtigten ungeprüft als unstreitig zugrunde gelegt hat. Gemäß § 1048 Abs.2 ZPO gilt ein Sachvortrag im Schiedsverfahren auch dann nicht als zugestanden, wenn der Beklagte es versäumt, auf die Klage mündlich oder schriftlich zu erwidern.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das OLG München bestätigt mit diesem Beschluss die überwiegende Auffassung in Recht-sprechung und Literatur, dass der Pflichtteilsanspruch nicht einseitig durch den Erblasser einem Schiedsverfahren zugeführt und der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen werden kann.

Praxishinweis

Selbstverständlich ist es möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte und die Erben sich vertraglich verpflichten, dass ein Schiedsverfahren über den Pflichtteilsanspruch vollumfänglich entscheiden soll. Ebenfalls dürfte es möglich sein, dass im Rahmen eines Erbvertrages, bei dem z.B. der Pflichtteilsberechtigte Vertragspartner ist, eine Schiedsklausel zu vereinbaren. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Erbrecht nach wie vor ein guter Weg, einen langwierigen Instanzenrechtstreit zu vermeiden oder der Öffentlichkeit familiäre Details vorzuenthalten.

OLG München, Beschl. v. 25.04.2016 – 34 Sch 12/16

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold