Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass der Zwischenerwerber von Wohnraum bei einer späteren Weiterveräußerung für die Rückzahlung einer geleisteten Mietsicherheit haftet, sofern der Mieter die Sicherheit vom letzten Erwerber nicht zurückbekommt. Die Regelung des § 566a BGB dient demnach dem Schutz des Mieters und soll ein Auseinanderfallen von Mietsicherheit und Mietvertrag vermeiden.
Darum geht es
Die Klägerin mietete 1986 eine Wohnung in Hannover von der damaligen Ersteigentümerin und überwies eine Mietsicherheit über 1.650,00 DM (843,63 €). Die Wohnung wurde in der Folgezeit an die Beklagte veräußert, die sie später wiederum an eine Privatperson weiterveräußerte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses in 2012 verlangte die Klägerin zunächst von ihrem aktuellen Vermieter, dem Letzterwerber, die Mietsicherheit zurück und erwirkte einen entsprechenden Titel. Die Vollstreckung blieb jedoch erfolglos, da sich der aktuelle Vermieter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befand. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch.
Die Parteien stritten letztlich um die Auslegung von §§ 566a Satz 2, 567b Satz 1 BGB. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Rückzahlung der Mietsicherheit hafte subsidiär nach dem aktuellen Vermieter der Ersterwerber, also die Beklagte. Demgegenüber meint diese, subsidiär hafte stets der ursprüngliche Vermieter, also die damalige Ersteigentümerin.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Hannover hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hannover aus der 1. Instanz bestätigt, wonach die Beklagte als Vermieter im Sinne von § 566a Satz 2 BGB anzusehen sei. Bei der Auslegung der Vorschrift sei unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 01.06.2011 (VIII ZR 304/10) nämlich zu berücksichtigen, dass § 566a BGB dem Schutz des Mieters diene und ein Auseinanderfallen von Mietsicherheit und Mietvertrag vermeiden solle.
Dem Mieter sollten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche aus der Mietsicherheit gegenüber dem unter Umständen schon lange aus dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Vermieter, dessen Aufenthalt dem Mieter häufig nicht bekannt sein wird, erspart werden.
Daher gehe nicht nur das Mietverhältnis als solches auf den Erwerber über, d.h. dieser werde mit Eigentumswechsel Vermieter und damit Vertragspartner des Mieters. Vielmehr werde der Erwerber zum Schutz des Mieters auch dessen Vertragspartner in Bezug auf die Sicherheitsabrede.
Dann allerdings sei folgerichtig auch der Ersterwerber als Vermieter im Sinne von § 566a Satz 2 BGB im Falle der Weiterveräußerung des Wohnraums anzusehen und hafte dem Mieter gemäß § 566a Satz 2 BGB bei Beendigung des Mietverhältnisses subsidiär auf Rückgewähr einer geleisteten Mietsicherheit.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Landgericht Hannover, Urt. v. 21.08.2015 - 10 S 2/15
Quelle: Landgericht Hannover, Pressemitteilung v. 04.09.2015