Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe sind bei Bagatellschäden regelmäßig nicht erstattungsfähig. 840 € Kfz-Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall sind dabei als ein solcher Bagatellschaden einzustufen, meinte jetzt das Amtsgericht München. Die Klägerin blieb damit auf Gutachterkosten in Höhe von 940 € sitzen.
Darum geht es
Die Klägerin aus Bad Tölz besitzt einen geleasten Opel Corsa, der im Februar 2011 erstmals zugelassen wurde. Am 02.11.2013 parkte sie diesen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand der Edelweißstraße in Bad Tölz. Der Unfallgegner fuhr am 02.11.2013 in die linke Fahrzeugtür des abgestellten Opel Corsa, wodurch die linke Türe leicht verdrückt und verschrammt wurde.
Die Klägerin gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe. Es stellte sich heraus, dass der durch den Unfall verursachte Schaden 840 € betrug. Dieser Betrag wurde von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig erstattet.
Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 940 € zu bezahlen. Deswegen verklagte die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Ersatz der Gutachterkosten.
Die beklagte Versicherung ist der Ansicht, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht notwendig gewesen sei, da es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richterin gab nun der Versicherung Recht. Kosten für ein Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gelte jedoch nicht für Bagatellschäden.
Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten für ein Gutachten zum Schaden, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist, um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Ob die Begutachtung tatsächlich erforderlich und zweckmäßig ist, richtet sich nach der Sicht des Unfallgeschädigten. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung des Sachverständigen für notwendig halten durfte.
Für die Beurteilung durch das Gericht, ob aus der Sicht des Geschädigten das Gutachten notwendig war oder ob auch ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte (-was wesentlich kostengünstiger ist-) kann der später ermittelte, tatsächlich entstandene, Schaden berücksichtigt werden. Sachverständigengutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden.
Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat und nicht einfach einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat.
Das Amtsgericht München sieht den Schaden von 840 € als Bagatellschaden an. Die Gutachtenskosten sind damit nicht erstattungsfähig.
Sonstige Gründe, dass trotz des Bagatellschadens ein Gutachten erforderlich gewesen wäre, hat das Gericht nicht festgestellt. Es habe sich um einen kleinen Blechschaden gehandelt, technische Teile und tragende Karosserieteile seien nicht betroffen gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v 08.04.2014 - 331 C 34366/13
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 11.08.2014