Auch bei einer erheblichen Vorverlegung eines Fluges können Flugreisende eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung verlangen. Vor dem BGH hat jetzt eine beklagte Fluggesellschaft einen solchen Anspruch anerkannt. Die Bundesrichter hatten zuvor darauf hingewiesen, dass auch ein vorverlegter Flug eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen kann.
Darum geht es
Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).
Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei.
Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, eine Vorverlegung eines Fluges sei keine Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. l der Fluggastrechteverordnung. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Falle der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor.
Wesentliche Entscheidungsgründe
In der Revisionsverhandlung hat der BGH den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet:
Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine - mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene- Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann.
Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor; Urt. v. 13.10.2011 - C-83/10, Slg. 2011, I-9488 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 - Sousa Rodríguez/Air France) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist.
Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug - wie im Streitfall - um mehrere Stunden „vorverlegt“ wird.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Auf Antrag der Kläger hat der BGH die Beklagte danach im Wege des Anerkenntnisurteils zur Zahlung verurteilt.
BGH, Anerkenntnisurteil v. 09.06.2015 - X ZR 59/14
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 09.06.2015