Der Bau von Kleinwindkraftanlagen ist ein im Außenbereich baurechtlich privilegiertes Vorhaben der Windenergie, auch wenn die Anlagen nicht durch Stromeinspeisung der öffentlichen Energieversorgung dienen, sondern nur den privaten Verbrauch decken. § 35 BauGB bietet insoweit keine Anhaltspunkte für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Das hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden.
Darum geht es
Die Kläger beantragten, ihnen einen Bauvorbescheid zur Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen (Gesamthöhe 6,5 m) auf ihrem Grundstück im Außenbereich zu erteilen.
Der Landkreis Altenkirchen lehnte dies mit der Begründung ab, die Anlagen seien nicht als im Außenbereich privilegierte Vorhaben der Nutzung der Windenergie zu behandeln, da die Privilegierung auf solche Windenergieanlagen zu beschränken sei, die der öffentlichen Versorgung dienten.
Zudem stünden öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen. Hiergegen erhoben die Kläger Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den beklagten Landkreis zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichte (Urt. v. 27.02.2023 - 1 K 604/22.KO).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Landkreises zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat demnach den Beklagten zu Recht zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet.
Bei der Errichtung und dem Betrieb der vier Kleinwindenergieanlagen handele es sich um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch - BauGB -, das im Außenbereich zugelassen werden könne.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ließen sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB herleiten, wonach das Vorhaben nicht nur der Nutzung der Windenergie, sondern - mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms - auch der öffentlichen Energieversorgung dienen müsse. Gegen ein solches ungeschriebenes Erfordernis sprächen auch Sinn und Zweck der Norm.
Diese diene letztlich einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung mittels einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, wozu Windenergieanlagen auch dann beitrügen, wenn sie allein zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet würden.
Die überragende Bedeutung dieses Ziels habe der Gesetzgeber mehrfach in seiner weiteren Normsetzung herausgestellt.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018, an dem der dort erkennende Senat in Bezug auf den geforderten öffentlichen Versorgungszweck in einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2023 ersichtlich nicht mehr festhalte.
Nicht nachvollziehbar sei die vom Beklagten ferner geltend gemachte Befürchtung, dass bei einer Privilegierung von allein der privaten Versorgung dienenden Kleinwindenergieanlagen ein Wildwuchs derartiger Vorhaben zu Lasten der Landschaft drohe.
Denn die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich komme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann in Betracht, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder ins Stromnetz eingespeist werde.
Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer vor Ort im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden sei und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheide. Dem privilegierten Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen.
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.04.2024 - 1 A 10247/23.OVG
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 17.04.2024