Wer haftet, wenn sich Helfer auf einer Baustelle verletzen? Was gilt bei Gefälligkeiten? Das Landgericht Lübeck hat einer Frau nach einem Unfall bei Bauarbeiten am Wohnhaus ihrer Schwägerin Schadensersatz zugesprochen. Das Gericht lehnte zwar einen Haftungsausschluss wie bei Arbeitsunfällen zugunsten der Hauseigentümerin ab, ging aber von einem Mitverschulden der Klägerin aus.
Darum geht es
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Unfalls auf einer Baustelle. Die Beklagte war seinerzeit mit dem Bruder der Klägerin verheiratet und ist Eigentümerin des Hausgrundstücks, auf dem sie umfangreiche Bauarbeiten zur Sanierung des Wohnhauses ausführte.
Die Klägerin besuchte ihre Schwägerin (die Beklagte) zu Hause. Bei ihrem Eintreffen war ihre Schwägerin mit der Sanierung ihres Wohnhauses beschäftigt. Sie stand in einem Graben an der Hauswand und befestigte Styroporplatten an ihrer Kellerwand.
Die Klägerin stieg zu ihrer Schwägerin in den Graben und reichte ihr weitere Styroporplatten an. Als die Klägerin später in Abwesenheit ihrer Schwägerin selbst eine Styroporplatte auf eine aus dem Erdreich in das Haus geführte Stromversorgungsleitung drückte, kam es zu einem Kurzschluss. Hierbei erlitt sie einen Stromschlag und schwere Verbrennungen.
Vor dem Landgericht Lübeck hat die Klägerin von ihrer Schwägerin Schadenersatz für ihre Verletzungen sowie Ersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Ersatz für die Zeit, die sie ihren Haushalt nicht führen konnte, verlangt.
Sie warf ihrer Schwägerin vor, dass sie das Stromkabel nicht ausreichend abgesichert habe und sie auch nicht auf die drohende Gefahr hingewiesen habe.
Die Beklagte meint hingegen, dass ihre Besucherin ihr wie eine Mitarbeiterin geholfen habe. Für ihren „Arbeitsunfall“ müsse sie daher nicht persönlich haften.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Lübeck hat die zulässige Klage nur als teilweise begründet angesehen.
Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht deswegen ausscheide, weil die Klägerin als „Wie-Beschäftigte“ der Beklagten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen gewesen wäre.
Ein Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII scheidet demzufolge aus. Das Landgericht Lübeck folgte insoweit den Argumenten der Beklagten nicht. Die Hilfe ihrer Schwägerin könne nicht mit der Tätigkeit für einen Unternehmer verglichen werden.
Es handelte sich nach Auffassung des Gerichts um eine freiwillige Unterstützungshandlung im Rahmen eines engen familiären Verhältnisses ohne jegliche materiellen Vorteile für die Klägerin.
Die Klägerin habe völlig ungezwungen anlässlich der Unterhaltung mit der Beklagten versucht, sich ein wenig nützlich zu machen, ohne sich dabei einem bestimmten, von der Beklagten vorgegebenen Ablauf unterzuordnen.
Der Klägerin stehe demnach grundsätzlich gegen die Beklagte als Grundstückseigentümerin ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 836 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte habe es versäumt, ihren Besuch vor den Gefahren ihres Grundstücks zu bewahren. Daher müsse sie ihrem Besuch grundsätzlich auch dessen Schaden ersetzen.
Denn es sei aufgrund des gerichtlich festgestellten Ablaufs zu vermuten, dass die Ummantelung des Stromkabels schadhaft gewesen sei und es die Beklagte versäumt habe, dessen Zustand zu überprüfen. Diese Vermutung einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung habe die Beklagte nicht widerlegt.
Die Klägerin treffe aber eine Mitschuld. Dieses Verschulden müsse sie sich nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen.
Die Klägerin habe den Graben freiwillig betreten und sich bei ihrer Mitarbeit auf einer Baustelle bewusst einem Risiko ausgesetzt. Zudem habe sie erkennen können, dass das Stromkabel nur behelfsmäßig freigelegt war.
Im Ergebnis könne die Klägerin daher nur 50 % ihres Schadens ersetzt bekommen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landgericht Lübeck, Urt. v. 23.08.2023 - 6 O 161/22
Quelle: Landgericht Lübeck, Pressemitteilung v. 02.11.2023