Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt wird. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Demnach genügt bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Der entstehende „Überwachungsdruck“ kann zu einer Beeinträchtigung führen, die der Nachbar nicht hinnehmen muss.
Darum geht es
Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden unter anderem das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er unter anderem eine Videokamera an seiner Giebelwand.
Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Neustadt bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras (Urt. v. 17.07.2017 - 4 C 3/17).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal hat das eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kammer hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass die Überwachung durch eine Kamera nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist.
Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht.
Obwohl sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war, hielt die Kammer an dieser Auffassung fest.
Hierbei stellte sie maßgeblich darauf ab, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“.
Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.
Nachdem die Kammer die Revision zum BGH nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 16.12.2020 - 2 S 195/19
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 21.12.2020