Die Streitverkündung an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist unzulässig und in der Folge die Nichtzustellung der Streitverkündungsschrift an den Gerichtssachverständigen rechtmäßig.
Nach dem OLG Koblenz und dem OLG München hat dies nun auch das OLG Stuttgart festgestellt.
Wegen der sich seit geraumer Zeit häufenden Streitverkündungen gegen gerichtlich bestellte Sachverständige wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit derartige Prozesshandlungen zulässig seien. Problematisch ist die damit geschaffene Konfliktsituation des Sachverständigen, welcher einerseits Unabhängigkeit zu gewährleisten hat, andererseits zur Abwendung eigener Haftungstatbestände effektiven Rechtsschutz und damit auch den Beitritt als Streithelfer einer Partei gleich eines neutralen Prozessbeteiligten genießen darf. Tritt der gerichtlich bestellte Gutachter allerdings dem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei bei, ist dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - sofern eine Prozesspartei einen entsprechenden Befangenheitsantrag stellt - zwingend aus dem Verfahren zu entfernen. Damit wäre den Parteien des Rechtsstreits bei unerwünschten gutachterlichen Feststellungen jeweils ein adäquates Mittel zur Hand gegeben, einen neuen Sachverständigen ins Spiel zu bringen. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 22.03.2006, Az.: 6 W 7/06), Koblenz (Beschluss vom 28.09.2005, Az.: 12 W 251/05) und München (Beschluss vom 29.07.2005, Az.: 9 W 1940/05) wirken dem nun angemessen und entschieden entgegen.
Der Bundesgerichtshof äußerte sich bislang (Entscheidung vom 12.01.2006) lediglich dahingehend, dass gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Streitverkündung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen erhebliche Bedenken bestünden (VII ZR 207/04).
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch auf die abweichende Entscheidung des OLG Celle vom Juli 2005 hinzuweisen, welches eine Beschwerde gegen die Streitverkündung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen jedenfalls wegen Unzulässigkeit abwies (OLG Celle, Beschluss vom 29.07.005, Az 9 W 1940/05).
Quelle: OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.03.06