Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Gebäude des Denkmalbereichs „Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow“ nicht abgerissen werden dürfen. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist demnach nur dann nicht mehr zumutbar, wenn für ein Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten mehr bestehen und es für den Eigentümer praktisch nicht veräußerbar ist.
Darum geht es
Die Klägerin ist seit 2011 Eigentümerin eines Areals in Pankow-Heinersdorf, das bis in die 1990er Jahre zu Bahnzwecken genutzt wurde.
Darauf befinden sich auch drei Gebäude des ehemaligen Betriebswerks Pankow, nämlich ein Rundlokschuppen (von 1893), ein Ringlokschuppen (errichtet 1901-1906) und ein Sozial- bzw. Verwaltungsgebäude (von 1960/1961).
Die drei Gebäude stehen unter Denkmalschutz und werden seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt. Im Oktober 2017 stellte die Klägerin beim Land Berlin einen Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung zur Beseitigung der drei baulichen Anlagen.
Diese lehnte das Land Berlin ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung zur Beseitigung der Gebäude war demnach rechtmäßig.
Zweifel an der Denkmaleigenschaft der drei Gebäude als Ensemble bestünden nicht. Dem Ensemble komme als Zeugnis der Eisenbahngeschichte in Deutschland geschichtliche Bedeutung zu.
Seine Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit und stelle auch keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Klägerin dar.
Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes müsse es die Klägerin auch mit Blick auf ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum hinnehmen, dass ihr eine ggf. rentablere Nutzung ihres Grundstücks verwehrt werde.
Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung sei nur dann nicht mehr zumutbar, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten mehr bestünden und der Eigentümer es praktisch auch nicht mehr veräußern könne. Jedenfalls solche Verkaufsbemühungen habe die Klägerin nicht nachgewiesen.
Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 20.12.2024 - 13 K 193/23
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 23.12.2024