Das Niedersächsische OVG hat die Berechnung von Gebühren für die Straßenreinigung nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab als rechtmäßig bestätigt. Bei diesem flächenbezogenen Maßstab wird zur Gebührenberechnung die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks gezogen. Nach dem Gericht ist der „Frontmetermaßstab“ nicht vorrangig gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab anzuwenden.
Darum geht es
Die Hansestadt Lüneburg erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Frontmetermaßstab.
Mit Wirkung zum 01.01.2018 stellte sie den Maßstab um und erhebt seitdem die Gebühren gemäß ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab.
Bei diesem wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Quadratwurzelmaßstab ein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist.
Der vormals von der Hansestadt Lüneburg angewandte Frontmetermaßstab sei gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab nicht vorrangig anzuwenden.
Darüber hinaus hat der Senat auch die Bestimmungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinterliegergrundstücken als rechtmäßig erachtet.
Diese verstießen weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit.
Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren nicht zugelassen. Die Kläger haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Niedersächsisches OVG, Urteile v. 24.04.2024 - 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20
Quelle: Niedersächsisches OVG, Pressemitteilung v. 25.04.2024