Das OVG NRW hat die Lärmschutzauflagen bestätigt, die die Stadt Köln gegen eine Gastwirtschaft verfügt hatte. Demnach muss die Behörde nicht zwingend eine eigene Lärmberechnung durchführen, wenn der Betreiber seinen Pflichten zum Lärmschutz der Anwohner offensichtlich nicht nachkommt. Im Streitfall hatte die Stadt die Sperrzeit für die außengastronomische Nutzung auf 22 Uhr vorverlegt.
Darum geht es
Die Antragsteller betreiben eine Gaststätte mit ganzjähriger Außengastronomie. Insbesondere in der Nachtzeit kam es dabei immer wieder zu Lärmkonflikten.
Die Stadt Köln verlängerte daher unter anderem die Sperrzeit der Außengastronomie von 24:00 auf 22:00 Uhr und gab den Betreibern auf, die Türen ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten.
Hinsichtlich dieser Anordnungen blieben die Antragsteller mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos (Beschl. v. 10.05.2023 - 1 L 1884/22).
Das Verwaltungsgericht hat dabei u.a. darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung des Gaststättenlärms die Behörde kein Lärmgutachten hätte einholen müssen, da genüged tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte u.a. aus Nachbarbeschwerden und behördlichen Feststellungen bestehen würden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht NRW keinen Erfolg.
Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind demnach grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm.
Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach, sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den Anforderungen der TA Lärm an die Zumutbarkeit von Lärm „auf der sicheren Seite“ liegt und dass es nicht zu danach unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft kommt, könne dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen.
Hierbei müsse die Behörde nicht notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen. Ausreichend könnten in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor betriebsbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist.
Davon ausgehend durfte die Stadt Köln die Sperrzeit für die Außengastronomie auf 22:00 Uhr festsetzen.
Die den Antragstellern für den Betrieb der Gaststätte erteilten Erlaubnisse gestatteten demnach weder die durchgeführten regelmäßigen Livemusikveranstaltungen noch eine Außengastronomienutzung in dem tatsächlich erfolgten Umfang.
Außerdem war die Außenbeschallung, z.B. mit Musik, zu unterlassen und ab 22:00 Uhr jeglicher Lärm, der über die gaststättentypischen Geräusche des Bewirtens hinausgeht, zum Schutz der Anwohner zu unterbinden.
Gleichwohl sei es - auch noch während des gerichtlichen Verfahrens - zu zahlreichen Beschwerden von Nachbarn wegen nächtlicher Ruhestörungen durch auf der Straße wahrnehmbare Musik und unangemessen lautes Verhalten der Gäste gekommen.
Die Gäste hätten sich regelmäßig vor oder in unmittelbarer Nähe der Gaststätte auch jenseits der bisher genehmigten Außengastronomieflächen aufgehalten.
Dass die Nachtruhe der unmittelbar benachbarten stark verdichteten Wohnbebauung auf diese Weise nicht sicher eingehalten werden kann, dränge sich bereits auf der Grundlage von Erfahrungswerten auch anderorts in Köln auf. Die vorhergehenden polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Ermahnungen zur Einhaltung der Nachtruhe waren erfolglos geblieben.
Das OVG weist zudem daraufhin, dass es Aufgabe der Betreiber sei, mögliche organisatorische Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen, mit denen ohne die Sperrzeitverlängerung der Schutz der Nachtruhe während des Betriebs zu gewährleisten ist.
Da die Antragsteller aber bisher kein lärmverträgliches Betriebskonzept nach den Vorgaben der TA Lärm entwickelt und befolgt hätten, habe sich für die Behörde kein milderes und ebenso geeignetes Mittel aufgedrängt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG NRW, Beschl. v. 09.04.2025 - 4 B 500/23
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 10.04.2025