Die Klage einer Nachbarin gegen die Genehmigung für ein in Bochum - Gerthe im Bau befindliches Windrad hatte Erfolg.
Darum geht es
Die Klägerin hatte bereits im Spätsommer versucht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Bau der Windkraftanlage zu verhindern. Nachdem ihr Antrag in der ersten Instanz durch die 8. Kammer des VG Gelsenkirchen zunächst abgelehnt wurde, war ihre Beschwerde beim OVG Münster erfolgreich (Beschl. v. 06.11.2009 — 8 B 1473/09).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat nunmehr im Hauptsacheverfahren ihre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerte Einschätzung wegen des gebotenen Respekts gegenüber der in der Beschwerdeentscheidung des OVG erfolgten Bewertung aufgegeben. Die Kammer geht nunmehr davon aus, dass die vom OVG entwickelten Grundsätze zur optischen Bedrängungswirkung von Windenergieanlagen vorliegend uneingeschränkt anzuwenden sind, so dass Windenergieanlagen, die — wie vorliegend — weniger als das Zweifache ihrer Gesamthöhe von benachbarter Wohnbebauung entfernt sind, grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Das Angebot der Stadt Bochum, auf einem benachbarten Grundstück zur Abschirmung der optischen Eindrücke der Windenergieanlage Baumanpflanzungen vorzunehmen, war für die Entscheidung der Kammer unerheblich, da Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens allein die erteilte Genehmigung des Windrades gewesen ist, in der jedoch keine Anpflanzungen vorgesehen sind.
Quelle: VG Gelsenkirchen - Pressemitteilung vom 07.12.09