Auch eine nebenerwerbliche Kfz-Werkstatt, die nur an nur einem Wochentag betrieben wird, ist in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Wegen des Schutzes des Gebietscharakters kommt es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirkt. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Darum geht es
Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt mit einer Hebebühne und einem Hol- und Bringservice.
Die beklagte Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Baugenehmigung und führte aus, der Kfz-Betrieb sei in einem dem Wohnen dienenden allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach generell unzulässig.
Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es dabei nicht an. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren mit einer Klage weiter.
Der Kläger machte insoweit geltend: Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit sei auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleiner, nicht störenden Unternehmung abzustellen.
Diese Unternehmung lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne weiteres einordnen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen.
Die Kfz-Werkstatt füge sich seiner Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse.
Mit Blick auf seine immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen.
Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.
Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch nicht eine eigene Betriebsform unter den Kfz-Werkstätten dar.
Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei.
Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen würden in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwiderlaufen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urt. v. 10.01.2023 - 3 K 121/22.MZ
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Pressemitteilung v. 02.02.2023