Lärm von einem Hundespielplatz ist auch in einem Wohngebiet von Anwohnern hinzunehmen, wenn er sich noch im Rahmen der Immissionsrichtwerte bewegt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Für die Zumutbarkeit kommt es demnach nicht auf die individuelle Einstellung einer ggf. besonders empfindlichen Person an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen.
Darum geht es
Eine Anwohnerin hat gegen den umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen Hundeauslauf geklagt, den das Bezirksamt Lichtenberg im Fennpfuhlpark eingerichtet hatte.
Die Anlage wird von einem privaten Bürgerverein betrieben, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag schloss. Am Tor des Hundespielplatzes ist ein Hinweis auf die Öffnungszeiten angebracht (Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertag 8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr).
Die Anwohnerin macht geltend, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei und der Spielplatz auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde.
Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.
Die Anwohnerin könne die Schließung des Hundespielplatzes nicht beanspruchen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien.
Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin seien die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber - wenn auch knapp - eingehalten.
Bei der Ermittlung des Werts werde der geltend gemachten Lästigkeit des Hundelärms (Lautäußerungen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen) durch einen Aufschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen sei. Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt.
Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen.
Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen.
Durch die Umzäunung des abschließbaren Hundespielplatzes, der auch regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürgervereins verschlossen werde, habe das Bezirksamt effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 09.06.2023 - VG 24 K 148.19
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 17.07.2023