Das Oberverwaltungsgericht NRW hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen mit Art. 14 GG vereinbar ist. Es geht dabei um die Frage, ob die Enteignung von Grundstücken für eine Pipeline, die praktisch nur von der Bayer AG genutzt wird, hinreichend dem Allgemeinwohl dient.
Darum geht es
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 hat die Bezirksregierung Düsseldorf den Bau und Betrieb einer Pipeline zugelassen, die die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der Bayer AG in Krefeld-Uerdingen und Dormagen verbinden soll, etwa 66 km lang ist und überwiegend rechtsrheinisch verläuft. Die Pipeline ist weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb.
Um die Enteignung der für die Pipeline benötigten Grundstücke zu ermöglichen, erließ der Landtag NRW am 21.03.2006 ein gesondertes (Rohrleitung-)Gesetz. Nach diesem Gesetz dient die Pipeline, was Voraussetzung für eine Enteignung ist, auch dem Wohl der Allgemeinheit. Auf der Grundlage dieses Gesetzes sollen unter anderem auch die Kläger des Berufungsverfahrens enteignet werden.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger vorrangig die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf. Zur Entscheidung über dieses Begehren kommt es maßgeblich darauf an, ob das Rohrleitungsgesetz verfassungsgemäß ist.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht sieht in dem Rohrleitungsgesetz einen Verstoß gegen das durch Art. 14 GG geschützte Grundrecht der Kläger auf Eigentum.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Pipeline stelle im Ausgangspunkt ein privatnütziges Vorhaben dar, durch das das Wohl der Allgemeinheit allenfalls mittelbar gefördert werden könne.
Deshalb müsse sich das Rohrleitungsgesetz an den hohen Anforderungen messen lassen, die das Grundgesetz für eine Enteignung zu Gunsten privater Unternehmen enthalte. Der Gesetzgeber habe zwar einen weiten Einschätzungsspielraum, müsse aber den Enteignungszweck hinreichend bestimmt festlegen und den Enteignungsbegünstigten ausreichend an diesen Enteignungszweck binden. Beides sei durch das Rohrleitungsgesetz nicht geschehen.
Da über die Vereinbarkeit des Rohrleitungsgesetzes mit den Grundrechten der Kläger allein das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden kann, hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
OVG NRW, Beschl. v. 28.08.2014 - 20 A 1923/11
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 28.08.2014