Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern entfernen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden. Nach dem Gericht stellt die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser mit brennbarem Polystyrol eine erheblichen Gefahrenlage dar. Zudem sei dadurch im Brandfall die Nutzung der Rettungswege gefährdet.
Darum geht es
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von mehreren Hochhäusern in der Innenstadt von Ludwigshafen. Mit Bescheiden vom 06.02. und 07.02.2020 verlangte die Stadt Ludwigshafen von der Antragstellerin die Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an den Hochhäusern und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Zur Begründung führte die Stadt Ludwigshafen u.a. aus, beim derzeitigen Zustand der Fassadendämmung, insbesondere im Bereich des Treppenraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Brandschutz der Gebäude, insbesondere die Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege im Brandfall gesichert sei.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, trotz der baurechtswidrigen Zustände seien keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit gegeben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat den Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begründung abgelehnt:
Die Dämmung der betroffenen Hochhäuser mit Polystyrol, d.h. einem brennbaren Dämmstoff, verstoße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. So seien die Außenwände von Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Außerdem müsse ein Sicherheitstreppenraum so angeordnet und beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht eindringen könnten. Dies schließe dort die Benutzung von brennbaren Baustoffen aus.
Die Verletzung des materiellen Bauordnungsrechts stelle auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie sei vielmehr der Auffassung, dass durch diese baurechtswidrigen Zustände keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit einhergingen. Dem vermöge die Kammer nicht ansatzweise zu folgen.
Wie der Brand des Grenfell Tower in London im Jahr 2017 auf dramatische Weise bestätigt habe, gingen von der brennbaren Dämmung eines Hochhauses im Brandfall erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Bewohner aus. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser der Antragstellerin mit brennbaren Polystyrol führten zu einer vergleichbaren Gefahrenlage.
Zudem beeinträchtige vorliegend die Verwendung von brennbaren Dämmstoffen im Bereich der Sicherheitstreppenräume in besonderer Weise die Brandsicherheit. Dies führe dazu, dass im Brandfall die Nutzung dieser (jeweils einzigen) Rettungswege keineswegs sichergestellt sei und deshalb die Hochhäuser für ihre Bewohner zur tödlichen Falle werden könnten.
Im Hinblick auf diese Gefahrenlage sei die Stadt Ludwigshafen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Gefahrabwehr die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Angesichts der dargestellten Gefahrenlage könne auch nicht mit dem Vollzug der offensichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügungen bis zu ihrer Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen sei, abgewartet werden.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. v. 02.03.2020 - 4 L 181/20.NW
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Pressemitteilung v. 06.03.2020