Durch den Denkmalschutz sollen historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben. Ein Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften kann mit Bußgeld geahndet werden. Ein solches Bußgeld kann auch ganz erheblich ausfallen. Das OLG Oldenburg hat nach Umbauarbeiten an einem historischen Gebäude auf Norderney ein Bußgeld von 60.000 € bestätigt. Das Gericht ging von Vorsatz aus.
Darum geht es
Ein Kaufmann aus Aurich hatte 2017 ein mehrstöckiges Gebäude aus dem 19. Jahrhundert auf Norderney erworben. Im Rahmen des Umbaus ließ er - ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung - alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen, auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen.
Der Landkreis Aurich verhängte ein Bußgeld in Höhe von 60.000 €.
Auf den Einspruch des Mannes hin wurde die Sache vor dem Amtsgericht Aurich verhandelt. Dort wurde der Kaufmann verurteilt. Die Geldbuße von 60.000 € blieb bestehen. Der Mann habe vorsätzlich gehandelt, so das Amtsgericht, denn er habe im Rahmen des Kaufvertrages bestätigt, dass ihm bekannt sei, ein Baudenkmal zu erwerben.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil wendete sich der Mann mit seiner Rechtsbeschwerde mit der er unter anderem die Höhe des Bußgeldes angriff.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Oldenburg blieb ohne Erfolg. Durch die vorgenommenen Arbeiten sei es zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen.
Angesichts der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise sei das hohe Bußgeld von 60.000 € gerechtfertigt.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wieder gutzumachende Verluste entständen
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.06.2020 - 2 Ss (Owi) 163/20
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 15.09.2020