Arbeitsrecht, Sozialrecht -

„Übergangszuschuss“ als betriebliche Altersversorgung

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eine solche Leistung unterliegt der Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein (PSV). Das hat das BAG entschieden.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer begründete im Jahr 1973 ein Arbeitsverhältnis. Er erhielt eine Versorgungszusage. Im Jahr 1981 schloss der Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) ab, damit versorgungsberechtigten Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Monaten ein Übergangszuschuss gewährt wird: „Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.“

Auf den Übergangszuschuss hatten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch, wenn sie u.a. im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit beim Arbeitgeber pensioniert wurden. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem Ruhegeld.

Der Arbeitgeber stellte noch im Jahr 1981 in einem Rundschreiben klar, dass es sich bei den Leistungen nach GBV um eine betriebliche Altersversorgung handele. Am 26.09.2012 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endete zum 31.12.2012.

Seit dem 01.01.2015 bezieht dieser eine gesetzliche Altersrente und vom Pensionssicherungsverein (PSV) ausschließlich eine Betriebsrente aus der Versorgungszusage 1973. Der Arbeitnehmer erhob Klage auf Zahlung eines Übergangszuschusses von 33.281,39 €.

Das ArbG Köln hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2015 (17 Ca 9163/14) abgewiesen. Das LAG Köln hat mit Urteil vom 26.11.2015 (7 Sa 534/15) das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte den Berufungsanträgen entsprechend auf Zahlung eines zeitratierlich gekürzten Übergangszuschusses von 27.880,40 € verurteilt. Es hat die Revision zugelassen. Das BAG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistung unterliegt der der Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein (PSV).

Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter.

Folgerungen aus der Entscheidung

Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG seine Rechtsprechung zur Differenzierung von Versorgungsleistungen i.S.d. BetrAVG und anderen Leistungen. Betriebliche Altersversorgung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses.

Entscheidend für die Bejahung einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung sind ausschließlich die Veranlassung durch ein Arbeitsverhältnis und der Versorgungscharakter der zugesagten Leistung. Art oder Höhe der Leistung sind unerheblich. Zulässig sind Einmalkapitalzahlungen, lebenslang laufende Renten oder eben für einen vorübergehenden Zeitraum gewährte Leistungen.

Damit bestätigt das BAG seine Entscheidung vom 18.03.2003(3 AZR 315/02). Schon vor 15 Jahren hat es entschieden, dass das Versprechen der Zahlung eines Übergangszuschusses während der ersten drei Monate nach der Pensionierung, die neben dem Ruhegeld geleistet wird, eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellt. Entscheidend kommt es in einem solchen Fall auf den Zweck der Leistung an; nämlich der Versorgung des Leistungsempfängers bei Eintritt in den Ruhestand.

Praxishinweis

An sich war die Entscheidung vom 20.03.2018 damit überflüssig. Sie ist ergangen, weil diesmal nicht ein Arbeitgeber Beklagter war, sondern der PSV als Träger der Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG.

Der Fall weist die Besonderheit auf, dass die Betriebsparteien die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit einem Begriff bezeichnen, der typischerweise für Leistungen verwendet wird, die gerade keine Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellen.

In der Praxis wird mit „Übergangsgeld“ regelmäßig eine laufende Leistung bezeichnet, die dazu dient, einen Zeitraum der Arbeitslosigkeit zu überbrücken – also den Wechsel des Arbeitsplatzes zu erleichtern – oder den Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand abzusichern. Dann sichert eine solche Leistung nicht eines der drei biometrischen Risiken (hohes Alter, Invalidität, Tod) des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ab. Setzt eine Leistung den Eintritt in den Ruhestand voraus, ist dies ein sicheres Zeichen für die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Die Differenzierung zwischen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und anderen Leistungen ist deshalb so wichtig, weil nur Versorgungsleistungen den gesetzlichen Insolvenzschutz nach §§ 7 ff. BetrAVG genießen. Bei der Geltendmachung solcher ungewöhnlicher Versorgungsansprüche – auch gegen den PSV – ist immer zu berücksichtigen, dass diese ggf. bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der zeitratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG unterliegen.

BAG, Urt. v. 20.03.2018 - 3 AZR 277/16

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Kolmhuber