Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Betriebliche Altersvorsorge: Haftung des Pensions-Sicherungsvereins?

Inwieweit muss der Pensions-Sicherungsvereins (PSV) für Versorgungsansprüche einstehen? Das BAG sieht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse. Eine Haftung könnte sich aber aus unionsrechtskonformer Auslegung des BetrAVG ergeben. Hierzu hat das BAG den EuGH im Wege einer Vorabentscheidung befragt.

Sachverhalt

Beim ehemaligen Arbeitgeber eines Betriebsrentners existierte ein Versorgungswerk, nach dem ein Arbeitnehmer nach sechs Monaten Firmenzugehörigkeit Mitglied einer Pensionskasse wurde. Seit 2000 bezog der Rentner eine Invaliditätsversorgung, die sich aus einer Pensionszulage, einem Weihnachtsgeld für Pensionäre und einer Pensionskassenrente zusammensetzte.

Nach Feststellung eines Fehlbetrags im Jahre 2002 fasste die Pensionskasse den Beschluss zur Herabsetzung der laufenden Pensionszahlungen. Der ehemalige Arbeitgeber wurde im Jahr 2011 rechtskräftig zur Anpassung der Betriebsrente zum 01.12.2003 und zum 01.12.2009 sowie zum Ausgleich der Differenzen aus der Leistungsherabsetzung der Pensionskasse verurteilt.

Nach der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers im Jahr 2012 teilte der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) mit, dass er im Rahmen der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die monatliche Invaliditätsversorgung und das Weihnachtsgeld der Pensionäre eintrete.

Der Betriebsrentner nimmt den PSV auf Zahlung i.H.d. Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse in Anspruch, weil diese Auffüllverpflichtung insolvenzgeschützt sei, und verlangt dessen Eintritt für die Betriebsrentenanpassungen der Jahre 2003 und 2009.

Das ArbG Köln hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2014 (6 Ca 3482/13) abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LAG Köln mit Urteil vom 02.10.2015 (10 Sa 4/15) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Es hat die Revision zugelassen. Das BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das BAG geht davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden.

Eine Haftung des PSV kann sich aber unter zwei Bedingungen aus Art. 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (RL 2008/94/EG) ergeben. Zum einen muss die Norm auf Sachverhalte anwendbar sein, in denen ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann.

In diesem Zusammenhang ist die Frage erheblich, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 RL 2008/94/EG ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Zum anderen muss die Richtlinie 2008/94/EG dergestalt unmittelbare Geltung entfalten, dass sich der Arbeitnehmer gegenüber dem PSV auf sie berufen kann. Für die Beantwortung der Fragen ist der EuGH zuständig.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das BAG steht laut ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass es sich bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG um Erfüllungsansprüche handelt (vgl. schon BAG, Urt. v. 08.05.1990 – 3 AZR 121/89; BAG, Urt. v. 26.06.1990 – 3 AZR 641/88; BAG, Urt. v. 19.6.2012 – 3 AZR 408/10).

Sagt der Arbeitgeber also Versorgungsleistungen über einen Dritten (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu und bleiben die Leistungen des Versorgungsträger hinter den zugesagten Leistungen zurück, hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Versorgungsanspruch, der sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtet. Gleichwohl besteht für diese Erfüllungsansprüche aus Eintrittspflicht keine Beitragspflicht gem. § 10 BetrAVG.

Das BAG verneint mit der vorliegenden Entscheidung die Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins für solche Auffüllungsansprüche nach den Regelungen des BetrAVG. Grundlage ist wahrscheinlich das Argument, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsberechtigten einen Erfüllungsanspruch verschafft, mit dem keine Änderung des Durchführungsweges verbunden ist. Dann richtet sich der gesetzliche Insolvenzschutz weiterhin nach dem ursprünglich vereinbarten Durchführungsweg der Pensionskasse.

Bejaht der EuGH die Vorlagefragen des BAG, sind die Versorgungsansprüche aus Eintrittspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ohne Beitragspflicht durch den PSV gegen Insolvenz gesichert. Denn es obliegt dem Gesetzgeber, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, die der Insolvenzsicherung durch den PSV unterworfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2010 – 8 C 23.09).

Praxishinweis

Ein weiteres Verfahren, das die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts für das deutsche Arbeitsrecht vor Augen führt. Gegenstand des Verfahrens ist eine Rechtsfrage, die in Zukunft erhebliche Bedeutung erlangen kann. Regulierte Pensionskassen haben bereits in der Vergangenheit Eingriffe in Versorgungsansprüche vorgenommen. Überwiegend sind dabei laufende Pensionszahlungen nicht betroffen. Jede weitere Verlängerung der Niedrigzinsphase wird die wirtschaftliche Situation der Pensionskassen verschärfen.

Die Leistungssenkung auf Grundlage einer Sanierungsklausel (vgl. § 233 Abs. 1 Nr. 1 VAG) begründet Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Trägerunternehmen. Die vorliegende Entscheidung ist für alle diejenigen Fälle relevant, in denen bei einem Trägerunternehmen, das nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eintrittspflichtig ist oder wird, ein Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 BetrAVG eintritt.

BAG, Beschl. v. 20.02.2018 – 3 AZR 142/16 (A)

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Kolmhuber