Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im Bahnverkehr vom 11. bis 13.03.2024 ist nicht rechtswidrig. Das hat das Hessische LAG entschieden und die Berufung des Arbeitgeberverbands der Deutsche Bahn gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt zurückgewiesen. Der Eilantrag der Arbeitgeberseite auf Untersagung des Streiks bleibt damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.
Darum geht es
Die AG MOVE hat als Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister der Deutschen Bahn geltend gemacht, dass die GDL rechtswidrige Streikziele verfolge.
Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, dass die Streikmaßnahmen im Bereich DB Cargo wegen einer Ankündigungsfrist von weniger als 24 Stunden unverhältnismäßig seien.
Diesen Argumenten ist das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nicht gefolgt. Das Gericht hat auf die förmlich mitgeteilten Streikziele abgestellt, in denen die von der AG MOVE als rechtswidrig angesehenen Ziele nicht aufgeführt gewesen seien.
Unter Abwägung des Vorbringens der Parteien sah das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie die hier streitgegenständliche Arbeitskampfmaßnahme als nicht unverhältnismäßig an (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.03.2024 - 12 Ga 37/24).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Hessische LAG hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
Der Eilantrag der Arbeitgeberseite auf Untersagung des Streiks bleibt damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.
Der Vorsitzende Richter Dr. Michael Horcher führte zur Begründung der Entscheidung der Kammer aus, dass der Streik insbesondere nicht deshalb rechtswidrig sei, weil damit tariflich nicht regelbare Ziele verfolgt würden.
Hierzu könne nicht darauf abgestellt werden, dass die GDL Forderungen - wie etwa eine Abbedingung des Grundsatzes der Tarifeinheit - aufgestellt habe, die nicht als zulässiges Streikziel erachtet werden könnten.
Insoweit sei grundsätzlich auf den Streikbeschluss der gewerkschaftlichen Gremien abzustellen. Wegen des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaft könnten Umstände, die in der sog. Verhandlungsphase zeitlich davor lägen, nicht berücksichtigt werden.
Der Streik sei auch verhältnismäßig. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht befugt, neue, das Arbeitskampfrecht bzw. die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) einschränkende Regelungen zu erlassen, wenn und soweit der Gesetzgeber sich für ein Modell des freien Spiels der Kräfte entschieden habe.
Eine Ankündigungsfrist von 22 Stunden im Güterverkehr und 30 Stunden im Personenverkehr hielt das Gericht noch für angemessen.
Mit der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Hess. LAG, Urt. v. 12.03.2024 - 10 GLa 229/24
Quelle: Hess. LAG / ArbG Frankfurt, Pressemitteilungen v. 12.03.2024 und 11.03.2024