Fineas © fotolia.de

Arbeitsrecht, Top News -

Arbeitsverträge: Zeit- und Zweckbefristung?

Die Vereinbarung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt schließt eine Zweckbefristung grundsätzlich aus. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit einer Elternzeitregelung entschieden. Abzugrenzen sind derartige Vertragsgestaltungen von zulässigen Doppelbefristungen, die eine Zweckbefristung mit einer Höchstbefristung kombinieren.

Sachverhalt

Eine Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft wurde aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 30.09.2013 befristet beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

„1. Frau … wird vom 01.10.2013 bis 07.03.2015 (Ende Elternzeit Fr. E.) als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft … befristet eingestellt. Grund der Befristung: Elternzeitvertretung Frau E. (…)
9. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der in Punkt 1. genannten Frist.“

Die Stammarbeitnehmerin E., die ursprünglich Elternzeit für die Zeit vom 01.10.2013 bis 07.03.2015 beantragt hatte, verlängerte ihre Elternzeit um drei Monate bis zum 07.06.2015. Mit Schreiben vom 20.01.2015 teilte die Arbeitgeberin der befristeten Mitarbeiterin mit, dass sich ihr Dienstverhältnis aus diesem Grunde bis zum 07.06.2015 verlängere.  Am 26.03.2015 erhob die Mitarbeiterin Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Schreiben der Beklagten vom 20.01.2015 enthaltenen Befristung zum 07.06.2015 sein Ende finden wird, sondern unbefristet fortbesteht.

Nachdem Frau E. eine weitere Verlängerung der Elternzeit bis zum 07.03.2016 beantragt hatte, führte die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22.05.2015 aus, dass der befristete Arbeitsvertrag infolge Zweckbefristung nunmehr am 07.03.2016 ende. Daraufhin erweiterte die Mitarbeiterin ihre Klage mit Schriftsatz. Sie hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2015 enthaltenen Befristung zum 07.03.2016 sein Ende finden wird. Das ArbG Trier hat der Klage mit Urteil vom 22.07.2015 (5 Ca 331/15) stattgegeben. Das LAG Mainz hat die dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin mit Urteil vom 10.03.2016 (5 Sa 365/15) zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Bei dem zuletzt gestellten Klageantrag handelt es sich um eine Befristungskontrollklage i.S.v. § 17 S. 1 TzBfG. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Klage bereits vor dem 07.03.2016 mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erhoben wurde, weil der Arbeitgeber sich auf die Wirksamkeit der Befristung beruft.

Mit der Elternzeitvertretung kann nach § 21 Abs. 3 BEEG nicht nur ein kalendermäßig befristeter, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Die Befristungsabrede in Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom 30.09.2013 ist Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbst wenn sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden wäre, unterläge sie als Einmalbedingung i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln.

Die Klägerin wurde nach der Regelung in Ziff. 1 des Arbeitsvertrags befristet eingestellt. Als Sachgrund der Befristung wurde die Elternzeitvertretung von Frau E. schriftlich niedergelegt. Das Beendigungsdatum ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich mit dem 07.03.2015 angegeben. Die Formulierung im Klammerzusatz „Ende der Elternzeit Fr. E.“ dient ersichtlich der Bezeichnung des Befristungsgrundes. Das Ende der Befristung war nicht ungewiss und nicht vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass sich der zum 07.03.2015 befristete Arbeitsvertrag der Klägerin automatisch verlängern soll, wenn Frau E. die Elternzeit verlängert. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 30.09.2013 keine Zweckbefristung für die Dauer der Elternzeit von Frau E. vereinbart, sondern ausschließlich eine Zeitbefristung i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 TzBfG bis zum 07.03.2015.

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zur ihrer Wirksamkeit ebenso der Schriftform wie die Befristung eines Arbeitsvertrags.  Die im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung abgegebenen schriftlichen Erklärungen der Beklagten genügen dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 2 BGB nicht.

Die Klägerin verhält sich nicht treuwidrig, indem sie sich auf die fehlende Schriftform der Vertragsverlängerungen beruft.

Folgerungen aus der Entscheidung

Nach § 21 Abs. 3 BEEG muss sich aus der Befristungsabrede ergeben, ob es sich um eine Zeit- oder Zweckbefristung handelt. Die Entscheidung verdeutlicht sehr anschaulich den Unterschied zwischen der Vereinbarung einer Zeitbefristung, in deren Zusammenhang der Grund für die Befristung angegeben wird, und einer Zweckbefristung. Bei Angabe eines bestimmten, vom Eintritt zukünftiger Ereignisse unabhängigen Beendigungszeitpunkts kommt die Auslegung als Zweckbefristung praktisch nicht mehr in Betracht. Der Rest ist dann Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Schriftform bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags.

Praxishinweis

Eine Doppelbefristung ist zwar zulässig, wurde hier aber nicht vereinbart. Bei einer Doppelbefristung wird eine – auch im Rahmen des § 23 BEEG zulässige – Zweckbefristung mit einer Höchstbefristung kombiniert. Die Parteien hätten also z.B. eine Befristung „für die Dauer der Elternzeit der E., längstens jedoch bis zum 07.06.2015“ vereinbaren können. Auch in diesem Fall unterläge die Verlängerung der Zeitbefristung dem Schriftformerfordernis.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.03.2016 - 5 Sa 365/15

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Kolmhuber