Nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG muss die Befristung sachlich gerechtfertigt sein. Als Ausnahme ist die sachgrundlose kalendermäßige Befristung zulässig bei Arbeitsverhältnissen
- mit erstmals eingestellten Arbeitnehmern für maximal zwei Jahre (§ 14 Abs. 2 TzBfG),
- mit älteren, zuvor beschäftigungslosen Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 3 TzBfG),
- in neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren ihres Bestehens (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
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Kein Zitiergebot bei sachgrundloser Befristung
§ 14 Abs. 2 TzBfG ist sowohl verfassungs- (Art. 12 GG) als auch unionsrechtskonform (RL 1999/70/EG des Rates v. 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, Art. 30 GRCh).
Die sachgrundlose Befristung erfordert nicht, dass die Parteien ausdrücklich auf die jeweilige Norm Bezug nehmen oder die Art der Befristung im Arbeitsvertrag angeben. Die Parteien müssen sich nicht einmal darauf einigen, dass die Befristung sachgrundlos erfolgen soll.
Es steht der Wirksamkeit der Befristung gem. § 14 Abs. 2, 2a oder 3 TzBfG nicht entgegen, dass die Befristung zugleich auf einen Sachgrund gestützt werden könnte oder im Arbeitsvertrag ein Sachgrund genannt wird.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG ausnahmsweise vertraglich ausgeschlossen haben und die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund stützen wollten.
Die sachgrundlose Befristung bei neu eingestellten Arbeitnehmern ist nur unter bestimmen Voraussetzungen zulässig. Was sie im Detail beachten müssen, erfahren Sie in unserem weiterführenden Beitrag.
Klicken Sie hier und erfahren Sie, was Sie bei der sachgrundlosen Befristung bei neu eingestellten Arbeitnehmern beachten müssen.
Das Gesetz lässt die sachgrundlose Befristung auch bei älteren Arbeitnehmern und nach Unternehmensneugründung zu. Worauf Sie in diesen Fällen achtgeben müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, wird das Verbot der sachgrundlosen Befristung regelmäßig nicht angewendet. Das hat das BAG entschieden. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Regelung im TzBfG unzumutbar sein kann, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt.
Sehen Sie hier die Einzelheiten zur BAG-Entscheidung vom 21.8.2019