In Verkehrsstrafsachen entstehen Ihnen grundsätzlich für die Verteidigung Ihres Mandanten Gebührenansprüche nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung gem. § 49b BRAO bzw. § 3a RVG. Aber nicht nur für Ihren Mandanten ist die Frage von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, ob und inwieweit Leistungen der Rechtsschutzversicherung diese Kosten abdecken. Auch für Sie als Rechtsanwalt ergeben sich die Vorteile daraus, dass Sie bei entsprechender Deckung durch einen Rechtsschutzversicherer einen solventen Ansprechpartner haben, mit dem die Vergütungsansprüche abgewickelt werden können.
Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung Ihres Mandanten ist daher für Ihre berufliche Praxis sehr relevant. Worauf Sie dabei achten müssen, und welche Besonderheiten sich ergeben, wenn Ihr Mandant eine Verkehrsstraftat begangen hat, erfahren Sie auf dieser Seite!
Grundsätzlich ist es nicht Teil des Mandats der Verteidigung bei einer Verkehrsstraftat, die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen, dies kann dem Mandanten überlassen werden. Gleichwohl ist in der Praxis festzustellen, dass Mandanten die notwendige Korrespondenz nicht ausreichend, zögerlich oder unvollständig führen und dies letztlich dazu führen kann, dass Ihre Vergütungsansprüche nicht ausreichend oder ausreichend schnell abgesichert sind.
Wie Sie die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung Ihres Mandanten möglichst effizient führen, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Bevor Sie in einem Mandat über eine Verkehrsstraftat die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung Ihres Mandanten aufnehmen, sollten Sie sich die allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) aushändigen lassen um den Umfang des Versicherungsschutzes zu bewerten. So können Sie mögliche Ablehnungen bereits durch einen entsprechend darauf abzielenden Vortrag vermeiden und etwaige Ablehnungen inhaltlich konkret und direkt überprüfen.
Worauf Sie bei der Sichtung der ARB Ihres Mandanten besonders achten müssen, lesen Sie hier!
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Für die Überprüfung des Versicherungsschutzes sind die jeweils individuell verwendeten ARB für den Vertrag Ihres Mandanten heranzuziehen. Zwar ähneln sich die maßgeblichen Bedingungen der einzelnen Versicherer erheblich, eine überwiegende Zahl von Klauseln wird sogar inhaltsgleich verwendet, der Inhalt dieser Bedingungen kann sich allerdings insbesondere danach unterscheiden, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und ob während der Vertragslaufzeit der Versicherer rechtmäßig das Bedingungswerk abgeändert hat.
Oftmals werden aber die Musterbedingungen verwendet, die durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) regelmäßig erstellt und herausgegeben werden. Eine Übersicht mit hilfreichen Praxistipps erhalten Sie hier!
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Im Versicherungsschein (Police) Ihres Mandanten ist die in dem betreffenden Vertrag und Tarif vereinbarte Form des Versicherungsschutzes vorgegeben. Was die für Verkehrsstraftaten einschlägigen Formen des Versicherungsschutzes sind und worauf Sie bei diesen jeweils achten müssen, haben wir für Sie in unserem Fachbeitrag zusammengestellt!
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Nach Prüfung der entsprechenden Form des Versicherungsschutzes ergibt sich, ob Gegenstand des Vertrags die Leistungsart des Strafrechtsschutzes bei Verkehrsstraftaten ist, also die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird Ihrem Mandanten jedoch ein Verbrechen vorgeworfen oder wird er wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz meist, ggf. rückwirkend. Im verkehrsstrafrechtlichen Mandat ist darüber hinaus die Leistungsart des Verwaltungsrechtsschutzes in Verkehrssachen von erheblicher Bedeutung.
Lesen Sie mehr zu den Leistungsarten der Rechtsschutzversicherung bei Verkehrsstraftaten in unserem Praxisleitfaden. Hier erhalten Sie auch Praxistipps dazu, wie Sie Ihre Vergütung auch für den Fall des rückwirkenden Wegfalls der Versicherungsleistung sichern!
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Die Versicherungsbedingungen gewähren einen Anspruch auf Rechtsschutz grundsätzlich erst nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (Versicherungsfall). Bei Verkehrsstraftaten (und Ordnungswidrigkeiten) liegt der entsprechende Verstoß in der vorgeworfenen Verletzung der einschlägigen Strafvorschrift. Im Verwaltungsrecht besteht ein Anspruch auf Deckungsschutz grundsättlich nach dem ersten tatsächlichen oder behaupteten Rechtverstoß des Versicherungsnehmers.
Welche Unterlagen Sie der Rechtsschutzversicherung vorliegen müssen und welche Wartezeiten oder Fristen zu beachten sind, erfahren Sie ausführlich in unserem Fachbeitrag!
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