Ein Werk im Baurecht ist nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB frei von Mängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Doch was ist unter dieser Beschaffenheit zu verstehen? Und wie gehen Sie als Anwalt vor, wenn Ihr Mandant einen Mängelanspruch geltend machen oder Mängelrüge erheben will? Worauf müssen Sie zudem bei der Verjährung des Mängelanspruchs achten? Diese Seite bietet Ihnen konkrete Antworten auf diese und weitere Fragen, erläutert die wichtigsten Grundlagen des Mangels im Baurecht und ermöglicht Ihnen so eine effektive und zuverlässige Mandatsbearbeitung. Lesen Sie jetzt weiter!
In § 633 BGB wird der Sachmangelbegriff definiert: Für das Vorliegen eines Mangels kommt es primär auf die vereinbarte Beschaffenheit einer Sache an. Unser Fachbeitrag erklärt, worauf Sie bei der vereinbarten Beschaffenheit achten müssen. Weiterhin erhalten Sie eine ausführliche Darstellung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere des Tatbestandsmerkmals der Funktionstüchtigkeit. Alle Erläuterungen werden unterstützt durch anschauliche Beispiele, die auf aktueller Rechtsprechung basieren.
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Architekten- und Ingenieurswerke werden im Baurecht als „geistiges Werk“ definiert. Dies hat Auswirkungen auf die Ansprüche, die einem Auftraggeber bei Vorliegen eines Mangels zustehen, z.B. Nacherfüllung oder Schadensersatz statt/neben der Leistung. Nutzen Sie diese praktische Übersicht und sehen Sie auf einen Blick, welche Ansprüche im Fall eines Mangels beim baurechtlichen Architekten- oder Ingenieurwerk in Frage kommen!
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Für die Mängelanzeige und die Geltendmachung der Mangeleinrede im Baurecht kann es darauf ankommen, ob der Mangel vor oder nach Abnahme des Bauwerks aufgetreten ist. Der folgende Fachbeitrag geht nicht nur auf diesen Unterschied ein, sondern stellt auch die wichtigsten Grundlagen der Mängeleinrede übersichtlich dar. Lesen Sie jetzt weiter und erfahren Sie u.a., was Sie bezüglich des Zurückbehaltungsrechts, der Zug-um-Zug-Verurteilung und der Vorteilsausgleichung bei der Bearbeitung von baurechtlichen Mandaten im Mängelrecht beachten müssen.
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Für einen Anspruch auf Mängelbeseitigung ist es erforderlich, dass der baurechtliche Mangel zunächst gerügt wird. Welche Anforderungen werden an diese Mängelrüge gestellt? Kann auch auf ein Gutachten Bezug genommen werden? Und was ist die Symptomrechtsprechung des BGH? Unser Fachbeitrag bietet Ihnen konkrete Antworten auf diese Fragen – für die erfolgreiche Mandatsbearbeitung im Baurecht.
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Die Einrede der Verjährung kann der Durchsetzung eines Anspruchs wegen Mangel entgegenstehen. Informieren Sie sich hier über die verschiedenen Verjährungsfristen und möglichen Verlängerungen im BGB und in der VOB und vermeiden Sie unliebsame Verjährungsüberraschungen!
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