Hier erhalten Sie einen praktischen Überblick über die Änderungen der Mängelhaftung sowie alles Wichtige zum Mängelhaftungsrecht im Pauschalpreisvertrag. Lesen Sie jetzt weiter – für eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung!
Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, das zum 01.01.2018 in Kraft trat, wurde auch die kaufrechtliche Mängelhaftung geändert. Im folgenden Fachbeitrag erhalten Sie einen kompakten, praktischen Überblick über die Änderungen der Mängelhaftung sowie über die Änderungen der Reform allgemein!
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Zum Pauschalpreisvertrag ist anerkannt, dass der Auftragnehmer all diejenigen Leistungen grundsätzlich schuldet, die zur Erstellung eines mangelfreien, funktionsfähigen Werks erforderlich sind. Soweit der Bauherr eine erkennbar zur Erlangung einer mangelfreien Leistung nicht ausreichende Leistung vergibt, obliegt es gem. BGB/VOB dem fachkundigen Auftragnehmer, den Auftraggeber auf diese Umstände hinzuweisen. Kommt er dieser Hinweispflicht nicht nach, unterliegt er der Mängelhaftung. Der nachfolgende Fachbeitrag erläutert diese Mängelhaftung im Detail und behandelt auch die Vorteilsausgleichung und Sowiesokosten.
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