Seit Jahren ist eine Zunahme der Partnerschaften zwischen Partnern verschiedener Nationalitäten zu verzeichnen. Damit gestaltet sich auch die familienrechtliche Beratung bei internationalen Mandaten bzw. bei Mandanten mit Migrationshintergrund, die eine umfassende anwaltliche Beratung rund um Scheidung, Unterhalt, Sorge, Umgang und sonstigen internationalen Familiensachen wünschen, für den Anwalt zunehmend schwieriger.
Im Hinblick auf die Intention der EU nach einer Rechtsvereinheitlichung ist der beratende Anwalt bei Fällen mit Auslandsbezug immer häufiger mit unterschiedlichen Konstellationen konfrontiert, die eine einzelfallbezogene Beurteilung im Interesse des Mandanten, aber auch zur Vermeidung einer Anwaltshaftung zwingend erforderlich machen. Fakt ist: Die Nichtbeachtung der maßgeblichen Normen mit internationalem Bezug ist mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden! Auf den folgenden Seiten erhalten Sie deshalb die Informationen, mit denen Sie Ihre internationalen Familienrechtsfälle souverän meistern. Klicken Sie in die weiterführenden Links und lesen Sie jetzt weiter!
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung, im Folgenden EuEheVO). Eine Revision der EuEheVO ist "auf den Weg gebracht". Bislang ist allerdings noch nicht absehbar, welche Änderungen endgültig vorgenommen und zu welchem Zeitpunkt die Änderungen wirksam werden.Die EuEheVO verdrängt über Art. 6 die innerstaatliche Vorschrift des § 98 FamFG, weshalb auch die jeweilige Staatsangehörigkeit keine Rolle spielt, sofern nur die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) oder b) EuEheVO vorliegen. Auf der anderen Seite spielt beim materiellen Recht der internationalen Scheidung die Rom III-Verordnung die Hauptrolle. Auch hier gibt es einige Besonderheiten für Sie zu beachten.
Im folgenden Beitrag erhalten Sie das nötige Praxiswissen sowie zahlreich Fallbeispiele, um Scheidungen mit Auslandsbezug im Rahmen der EuEheVO und der Rom III-Verordnung sicher und schnell zu lösen.
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Im Hinblick auf die güterrechtlichen Beziehungen der Ehepartner muss der beratende Anwalt mit Rücksicht auf die Komplexität der unterschiedlichen Entwicklungen des jeweiligen Güterstands und der nun geltenden Europäischen Güterrechtsverordnung den Gesamtverlauf der Ehe besonders kritisch würdigen. Wir beleuchten für Sie umfassend die alte und neue Rechtslage beim internationalen Güterrecht, damit Sie schnell zur Lösung Ihrer internationalen Güterrechtsfälle gelangen.
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In Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung ist eine umfassende Revision in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union "auf den Weg gebracht" worden. Kernstück der Revision ist das exequaturlose Verfahren im Rahmen der elterlichen Verantwortung sowie die Anhörung des Kindes. Welche Änderungen zu welchem Zeitpunkt erfolgen werden, ist bislang noch nicht absehbar.
Im Geltungsbereich der EU ist zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 7 Satz 2 EuEheVO das Gericht desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Begriff der "elterlichen Verantwortung" weit auszulegen (EuGH, Urt. v. 21.10.2015 - C-215/15. Auch hinsichtlich des Umgangsrechts ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb zum Beispiel auch das Recht auf Umgang mit einem Enkelkind in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (EuGH, Beschl. v. 31.05.2018 - C-335/17). Im Folgenden erhalten Sie einen Praxisleitfaden zur elterlichen Veranwortung mit zahlreichen anschaulichen Beispielfällen.
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Der Versorgungsausgleich unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht und ist nur durchzuführen, wenn auf die Scheidung deutsches Recht zur Anwendung gelangt und ihn das Recht einer der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit angehören. Andernfalls ist der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nur auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen, sofern einer der Ehegatten inländische Versorgungsanwartschaften erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der Billigkeit nicht widerspricht (sog. regelwidriger Versorgungsausgleich). Anhand von anschaulichen Beispielfällen zeigen wir Ihnen auf den folgenden Seiten, wie Sie bei internationalen VA-Mandaten vorgehen.
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In Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/8 hat der Gesetzgeber mit den §§ 114 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 , 1076 ff. ZPO die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe (im Folgenden Verfahrenskostenhilfe, obwohl die EU den Begriff der Prozesskostenhilfe verwendet!) bzgl. des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs geschaffen. Neben der Erfolgsaussicht ist die Bedürftigkeit zu prüfen. Wie Ihr Mandant in internationalen Familienrechtsfällen erfolgreich VKH beantragt, erfahren Sie in den folgenden Beiträgen.
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