Die internationale Entführung von Kindern nimmt stetig zu. Viele Elternteile binationaler Gemeinschaften sind der Auffassung, dass ihnen das Recht zusteht, das gemeinschaftliche Kind in ihr Heimatland zu verbringen. In ihrer Annahme, mit einem Sorgerechtsantrag in ihrem Heimatland lasse sich ihr rechtswidriges Tun rechtfertigen, werden die entführenden Elternteile und auch die beratenden Anwälte allerdings nicht bestätigt.
Vielmehr können die entführten Kinder in das Heimatland, in dem sich die Kinder zuvor gewöhnlich aufgehalten haben, durch gerichtliche Entscheidung zurückgebracht werden. Der entführende Elternteil darf sich außerdem keinesfalls darauf verlassen, dass sein Tun nicht sanktioniert wird (generalpräventive Wirkung des HKÜ).
Das Haager Übereinommen ist daher als Rechtshilfeabkommen zu qualifizieren. Wie Sie Ihren Mandanten in Kinderentführungsfällen über die richtige Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommen helfen können, erfahren Sie in den folgenden Beiträgen. Neben detailliertem Praxiswissen erhalten Sie einen Musterantrag auf eine einstweilige Anordnung der Grenzsperre sowie einen einschlägigen Beispielfall.
In diesem Beitrag erhalten Sie das nötige Praxiswissen, dass Sie zum Haager Übereinkommen benötigen:
- WIe ist die räumliche und persönlichen Anwendbarkeit?
- Verhältnis zu anderen internationalen Regeln
- Welche sind die zentralen Behörden und wer ist national zuständig
- Alle materiellen Voraussetzungen einer Zurückführung eines Kindes
- Fristen, Versagensgründe uvm.
Alle Ausführungen werden begleitet von anschaulichen Praxisbeispielen - außerdem geben Ihnen unsere Experten ganz konkrete Tipps für Ihre Fälle rund um das Haager Übereinkommen. Lesen Sie jetzt weiter!
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Hier erhalten Sie einen praktischen Musterantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: So verhindern Sie unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dass der Antragsgegner/ die Antragsgegnerin die Kinder Ihrer Mandantin/ Ihres Mandanten ins Ausland verbringt. MIt ausführlicher Musterbegründung!
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Frau Lehmann ist ukrainische Staatsangehörige. Die beiden in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder Max (6) und Ewgenia (4) haben seit der Scheidung der Eltern bereits vier Jahre ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Sie ist unbestritten die Hauptbezugsperson der Kinder. Die Mutter kann in Deutschland keine Arbeitsstelle finden, die ihr ein dauerhaftes Einkommen über dem Existenzminimum sichert und möchte nach Odessa zurückkehren, weil ihr dort über ihren neuen Lebenspartner ein guter Arbeitsplatz als Hotelmanagerin angeboten wird.
Klar ist: Hat ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, besteht jedoch im Übrigen noch die gemeinsame Sorge fort, ist ein Umzug in ein fernes Land außerhalb der EU ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils widerrechtlich i.S.v. Art. 3 Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Wie gehen Sie als Anwalt bei einem solchen Fall also am besten vor? Sehen Sie hier unseren Musterfall mit Checkliste, Lösung, Verfahrenstipps und Muster.
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Das Haager Übereinkommen ist nur ein Teilaspekt der Elterlichen Verantwortung mit Auslandsbezug. Welche Regelungen sonst noch zu beachten sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
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