Jeder Anwalt, der heutzutage im Erbrecht berät, wird früher oder später mit Mandaten mit internationalen Bezügen betraut. Deswegen benötigt jeder Anwalt einige Grundkenntnisse im internationalen Erbrecht! So ist bei erbrechtlichen Beratungen stets darauf zu achten, dass möglicherweise mittels einer Rechtswahl dem letzten Willen eher entsprochen werden kann als durch Anwendung des deutschen Rechts. Bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Erbrechtsstatuts begegnen Anwälte häufig ganz anderen Schwierigkeiten als bei Sachverhalten ohne Auslandsberührung. Zur Veranschaulichung finden Sie hier die typischen Fälle mit Lösungen, die das internationale Erbrecht betreffen.
Im Gespräch mit dem Mandanten stellen Sie fest, dass er oder der Ehegatte nicht die deutsche oder eine zweite Staatsangehörigkeit hat, Immobilienvermögen im Ausland vorhanden ist oder der Wohnsitz im Ausland liegt... dann sollten Sie dieses Prüfungsschema heranziehen!
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Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich. Vor dem Wegzug nach Frankreich hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Stuttgart. Zum Nachlass gehört ein Kontoguthaben bei einer Bank mit Sitz in Düsseldorf und eine in Hamburg belegene Eigentumswohnung. Zur Alleinerbin hat der Erblasser seine in Paris wohnhafte Lebensgefährtin eingesetzt. Eine Rechtswahl hat der Erblasser nicht getroffen. Ihr Mandant, der einzige Sohn des Erblassers, wohnt in Berlin und will seinen Pflichtteil geltend machen. Welcher Gerichtsstand ist eröffnet?
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Wie der Fall oben, aber der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes in Kanada.
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Ein chinesisches Ehepaar hat vor 40 Jahren in seiner damaligen Heimat China geheiratet. Es lebt seit inzwischen 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Beide Eheleute sind im Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert worden und haben ihre chinesische Staatsbürgerschaft aufgegeben. Sie haben zwei gemeinsame Töchter bekommen, von denen jede wiederum ein minderjähriges leibliches Kind hat. Eine der Töchter ist vorverstorben, der Schwiegersohn hat neu geheiratet. Das Enkelkind ist vollständig in die neue Familie des Schwiegersohns integriert. Das chinesische Ehepaar möchte erreichen, dass beim Tod des Erstversterbenden von ihnen das Enkelkind möglichst wenig aus der Erbschaft erhält. Was raten Sie dem Ehepaar?
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Der ledige Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in dem Bundesstaat Massachusetts der Vereinigten Staaten ist an seinem Wohnort in Boston verstorben. Er hat anlässlich eines Heimatbesuchs in Deutschland in Anwesenheit zweier Zeugen ein maschinenschriftliches Testament errichtet, welches von ihm und sodann von den Zeugen unterzeichnet wurde. Eine Rechtswahl hat der Erblasser nicht getroffen. Er hat das Deutsche Rote Kreuz als Alleinerben eingesetzt. Der Bruder des Erblassers käme als gesetzlicher Erbe in Betracht und beruft sich auf die Unwirksamkeit des Testaments. Zum Nachlass gehören Konten in Deutschland und in Massachusetts. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Deutschland befand sich in Berlin.Sie werden beauftragt, die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes als testamentarischer Alleinerbe hinsichtlich des in Deutschland vorhandenen Nachlasses durchzusetzen.
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Der Nachlass eines Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland setzt sich u.a. zusammen aus zwei Ferienhäusern in Frankreich und Dänemark. Die Ehefrau ist aufgrund letztwilliger Verfügung zur Alleinerbin eingesetzt worden. Sie will darüber beraten werden, welchen Erbscheinsantrag sie stellen sollte. Eine Rechtswahl hat der Erblasser nicht getroffen.
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Der Nachlass eines ledigen Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland setzt sich zusammen aus einem Ferienhaus in Florida und Geldvermögen in den USA und Deutschland. Der Erblasser hat mit letztwilliger Verfügung seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt und ausdrücklich testiert, dass er seinen einzigen im Jahr 1990 geborenen Sohn enterbe. Eine Rechtswahl zum anwendbaren Erbstatut hat der Erblasser nicht getroffen. Der Sohn beauftragt Sie, den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln.
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Eine Schweizerin mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hinterlässt Nachlass in der Schweiz und in Deutschland. Sie werden von den Erben beauftragt zu prüfen, welches Erbrecht anzuwenden ist.
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Eine Deutsche mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hinterlässt ihren Nachlass in der Schweiz. Sie werden von den Erben beauftragt zu prüfen, welches Erbrecht anzuwenden ist.
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Eine verwitwete Erblasserin mit Schweizer Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz hinterlässt einen großen Nachlass in Deutschland. Der enterbte Sohn lebt in Deutschland und will seine Ansprüche am Nachlass durchsetzen. Der Erbe hat vor dem deutschen Nachlassgericht einen Alleinerbschein beantragt.
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