Eine Nachlassspaltung liegt vor, wenn auf das Erbe nicht nur eine einzige Rechtsordnung anwendbar ist, sondern je nach in Frage stehendem Vermögenswert unterschiedliche Rechtsordnungen Anwendung finden. Fälle der Nachlassspaltung stellen Sie als deutschen Anwalt vor besondere Schwierigkeiten - daher zeigen Ihnen unsere typischen Mandatssituationen, wie Sie bei einer Nachlassspaltung am besten vorgehen.
Der Nachlass eines ledigen Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland setzt sich zusammen aus einem Ferienhaus in Florida und Geldvermögen in den USA und Deutschland. Der Erblasser hat mit letztwilliger Verfügung seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt und ausdrücklich testiert, dass er seinen einzigen im Jahr 1990 geborenen Sohn enterbe. Eine Rechtswahl zum anwendbaren Erbstatut hat der Erblasser nicht getroffen. Der Sohn beauftragt Sie, den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln.
In einer solchen Konstellation kann es entscheidend sein, wer zuerst Klage erhebt - warum das so ist, zeigt unsere Falllösung!
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Der Erblasser besitzt ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit, seine Ehefrau besitzt ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute hatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca, als sie im Jahr 2000 heirateten. Sie haben ein gemeinsames Kind. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Auch ein Testament hat der Erblasser nicht errichtet. Zum Nachlass des Ehemanns gehört u.a. ein Haus auf Mallorca. Die Witwe will über die Erbquote beraten werden.
Wenn neben der Nachlassspaltung auch eine Güterrechtsspaltung vorliegt, stellen sich für Sie als beratenden Anwalt besonders schwierige Fragen. Diese Falllösung zeigt Ihnen, wie Sie in der Praxis vorgehen.
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Der Nachlass eines Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland setzt sich u.a. zusammen aus zwei Ferienhäusern in Frankreich und Dänemark. Die Ehefrau ist aufgrund letztwilliger Verfügung zur Alleinerbin eingesetzt worden. Sie will darüber beraten werden, welchen Erbscheinsantrag sie stellen sollte. Eine Rechtswahl hat der Erblasser nicht getroffen.
Im französischen IPR gilt der Grundsatz der kollisionsrechtlichen Nachlassspaltung. Aus Art. 3 Abs. 2 Code Civil wird abgeleitet, dass Immobilien nach dem Recht des Staates des Lageorts vererbt werden. Mithin richtet sich die Erbfolge für das Haus in Frankreich nach französischem Erbrecht. Wie Sie in diesem Falle der Nachlasspaltung als deutscher Anwalt am besten verfahren, verrät Ihnen die Falllösung!
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Bei der Bearbeitung eines Mandats mit Auslandsbezügen ist besondere Sorgfalt geboten. Grundsätzlich ist bei der Fallbearbeitung jedem Hinweis auf einen Auslandsbezug nachzugehen. Ob dieser Bezugspunkt schlussendlich für die Bearbeitung des Mandats erheblich ist, sollte erst nach systematischer Prüfung entschieden werden. Bei Ihrem weiteren Vorgehen hilft Ihnen dieses Prüfungsschema!
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Nach deutschem Recht war für die Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 25 EGBGB die Staatsangehörigkeit maßgeblich. Dieser Prüfungsschritt entfällt für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nun. Aus deutscher Sicht ist dann allein entscheidend, ob der Anwendungsbereich der EuErbVO oder eines anderen völkerrechtlichen Abkommens eröffnet ist. Soweit die EuErbVO zur Anwendung kommt, wird die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt, vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl. Ein im Ausland lebender Deutscher, der keine gültige Rechtswahl getroffen hat, wird seit dem 17.08.2015 nach dem Recht seines Aufenthaltsstaates beerbt. Mehr zur Bestimmung des Erbstatuts aus deutscher Sicht für Erbfälle nach dem 17.08.2015, insbesondere zu Nachlassspaltung und Nachlasseinheit, finden Sie auf dieser Seite!
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