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Homeoffice, Telearbeit & Mobiles Arbeiten: Immer mehr Beratungsbedarf bei Ihren Mandanten

Homeoffice, Telearbeit und Mobile Office sind in Folge der Corona-Pandemie immer häufiger geworden. Auf dieser Seite erhalten Sie detaillierte Fachbeiträge: Wie sind die Begriffe voneinander abzugrenzen? Wie sieht ein möglicher (zukünftiger) Rechtsrahmen für das mobile Arbeiten aus? Was sind allgemeine Rechte und Pflichten bei Home Office & Co? Außerdem stellen wir Ihnen auf dieser Seite zwei praktische Muster zum Thema Homeoffice zum Download zur Verfügung - nämlich eine Betriebsvereinbarung über mobiles Arbeiten sowie einen Mustervertrag Telearbeit. Lesen Sie jetzt weiter.

Home Office und Telearbeit: Begriffsbestimmungen

Der untechnische Begriff des "Homeoffice" wird vor allem unter dem Begriff der Telearbeit diskutiert. Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich nach § 2 Abs. 7 Satz 1 ArbStättV um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. [...]

Klicken Sie hier um die genauen Begriffsbestimmungen der Begriffe "Homeoffice" und "Telearbeit" in Erfahrung zu bringen!

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Coronabedingte Besonderheiten

Hat der unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch? Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Zeit der Quarantäne ist nach dem Grund der Quarantäne zu differenzieren. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber gem. § 615 Satz 1 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. §§ 293 ff. BGB vorliegen. [...]

Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag wichtige coronabedingte Besonderheiten. Hier weiterlesen!

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Folgen einer ungeregelten Einführung von Homeoffice

In vielen Betrieben wurde während der Coronapandemie einem großen Teil der Arbeitnehmer mehr oder weniger spontan die Möglichkeit eingeräumt, im Homeoffice zu arbeiten, ohne dass dies einer konkreten vertraglichen Regelung, insbesondere einer zeitlichen Befristung, unterworfen wurde. Enthält der Arbeitsvertrag eine das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweiternde Versetzungsklausel, welche auch ein Tätigwerden im Homeoffice umfasst, ist der Arbeitgeber befugt, sowohl Homeoffice als auch die Rückkehr in den Betrieb nach billigem Ermessen anzuordnen.

Fehlt es an einer wirksamen Versetzungsklausel, kann in der Gewährung von Homeoffice – je nach Einzelfall – darin ein Angebot zur Änderung des Arbeitsorts liegen, das durch die tatsächliche Inanspruchnahme konkludent angenommen wurde. Eine Form ist bei der Vereinbarung einer Homeoffice-Regelung nicht erforderlich, so dass eine entsprechende Abrede mündlich und sogar konkludent erfolgen kann. Sofern eine zeitliche Befristung der Homeoffice-Möglichkeit auch nicht den Umständen der Angebotsunterbreitung entnommen werden kann, ist es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich, die mündliche oder konkludente Homeoffice-Abrede einseitig zu ändern, einzuschränken oder zu beenden.

Unter welchen Bedingungen dies tatsächlich der Fall sein kann und welche Folgen eintreten können nach einer ungeregelten Einführung von Homeoffice, lesen Sie in diesem Beitrag. Klicken Sie hier!

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Ausblick auf einen zukünftigen Rechtsrahmen für das mobile Arbeiten

Zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für das mobile Arbeiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur mobilen Arbeit (RefE MAG) vorgelegt. Über die Umsetzung von Art. 9 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige hinaus soll das Gesetz allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen für alle Arbeitnehmer, die regelmäßig mobil arbeiten möchten, schaffen.[...]

Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über einen zukünftigen Rechtsrahmen für das mobile Arbeiten. Klicken Sie dafür auf mehr erfahren und machen Sie sich schlau!

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Muster: Arbeitsvertrag über Telearbeit

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Weitere Beiträge zum Thema Mobile Office

Hier haben wir weitere Beiträge für Sie zu den folgenden Stichwörtern:

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