Nach derzeitiger Rechtslage besteht keine gesetzlich normierte Pflicht des Arbeitgebers, Homeoffice oder Mobile Office für dazu geeignete Tätigkeiten anzubieten (mit Ausnahme der gesetzlichen Regelungen während der Corona-Pandemie).
Ein Anspruch auf die Einräumung der Möglichkeit zum Homeoffice kann lediglich aufgrund
- einer individualvertraglichen Vereinbarung,
- einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags,
- betrieblicher Übung oder
- des Gleichbehandlungsgrundsatzes
bestehen.
Sofern sich weder individualvertraglich noch kollektivrechtlich Anhaltspunkte für eine Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Homeoffice ergeben, tatsächlich jedoch einzelne oder alle Arbeitnehmer bereits im Homeoffice arbeiten bzw. gearbeitet haben, ist zu prüfen, ob ein entsprechender Anspruch auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung oder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden kann.
Mobile Office als Betriebliche Übung
Eine betriebliche Übung setzt die Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.
Die Annahme einer Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Homeoffice setzt demnach voraus, dass sich der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, dauerhaft die Möglichkeit zum Homeoffice anzubieten, ergeben muss.
Bei der Beurteilung sind die hohen Anforderungen im Hinblick auf Umstands- und Zeitfaktor zu beachten und ein objektiver Empfängerhorizont zugrunde zu legen.
Hinweis: An einem Verpflichtungswillen scheitert es, wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht erbringt. Der Arbeitnehmer kann dann nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Folglich kommt ein Anspruch aus betrieblicher Übung in der aktuellen Coronalage nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Homeoffice allein wegen der gesetzlichen Homeoffice-Pflicht nach dem IfSG a.F. oder der Corona-ArbSchV a.F. eingeräumt hat.
Konsequenterweise muss nach diesen Maßstäben ein Homeoffice-Anspruch aus betrieblicher Übung auch in Fällen ausscheiden, in denen der Arbeitgeber das Homeoffice zum Schutz der Arbeitnehmer aus eigener Initiative vor oder unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung eingeführt hat. Voraussetzung ist dabei, dass der Zweck des Homeoffice, die Arbeitnehmer vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu schützen, aus objektiver Sicht erkennbar war.
Ein Wille zur Verpflichtung, dauerhaft das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, kann dem Arbeitgeber bei einem eindeutigen Bezug zur Pandemie und der ersichtlichen Intention des Infektionsschutzes nicht unterstellt werden.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Hat der Arbeitgeber gegenüber einzelnen Arbeitnehmern die Möglichkeit zum Homeoffice eingeräumt, kann sich ein Anspruch auf Homeoffice des Weiteren aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmerschaft freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz untersagt nach dieser Definition nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer, sondern auch eine sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern.
Die Entscheidung des Arbeitgebers, bei der Gewährung einer Leistung oder eines Vorteils zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern zu differenzieren, muss – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung – auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen.
Hinweis: Wurde einzelnen oder einigen Arbeitnehmern das Arbeiten im Homeoffice ermöglicht, kann anderen Arbeitnehmern das Homeoffice nur dann verwehrt werden, wenn die unterschiedliche Behandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Sofern der Arbeitgeber nur bestimmten Gruppen ein Homeoffice-Angebot unterbreitet hat, müssen die Gruppen aufgrund von sachlichen Kriterien gebildet worden sein.