Die gesetzliche Erbfolge ist als Auffangregelung für die Fälle konzipiert, in denen der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) getroffen hat, welche die Erbfolge abschließend regelt. Auf dieser Seite finden Sie zum einen die wichtigsten Standardfälle zur gesetzlichen Erbfolge. Zum anderen kann die gesetzliche Erbfolge Schwierigkeiten in selteneren Spezialfällen bereiten, etwa bei Adoption oder beim Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft. Alles dazu können Sie unseren Einführungstexten entnehmen.
Aus der Ehe des Erblassers und seiner Ehefrau sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Es gibt keine Verfügungen von Todes wegen. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser verstirbt. Wer erbt wie viel?
Mehr erfahren
Wie oben. Aber: Aus der Ehe ist nur ein Sohn hervorgegangen. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Mehr erfahren
Wieder war der Erblasser verheiratet und hat zwei Kinder. Aber: Die Eheleute hatten Gütertrennung vereinbart.
Mehr erfahren
Wieder haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Aber: Aus der Ehe ist nur ein Sohn hervorgegangen. Die Eheleute hatten Gütertrennung vereinbart.
Mehr erfahren
Der Begriff der Verwandtschaft ist in § 1589 Abs. 1 BGB definiert. Danach ist Verwandtschaft grundsätzlich Blutsverwandtschaft. Es gibt zwei Besonderheiten, auf die hier einzugehen ist: die Rechtsbeziehung des nichtehelichen Kindes zu seinem leiblichen Vater und die Adoption. Diese werden hier ausführlich erläutert - mit den besten Praxis- und Steuertipps!
Mehr erfahren
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Im Zeitpunkt seines Todes geht das gesamte Vermögen des Erblassers ohne weiteres von Gesetzes wegen auf einen oder mehrere Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft fällt dem Erben ohne weiteres an, unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen, § 1942 Abs. 1 BGB (Anfall der Erbschaft durch Vonselbsterwerb). Die Erbfolge bestimmt, wer der Erbe ist bzw. wer die Erben sind. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, an der sie quotal und gesamthänderisch beteiligt sind. Die Größe eines Erbteils hängt von der Anzahl der Erben ab. Auf den Anteil eines Erben finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung (§ 1922 Abs. 2 BGB). Die gesetzliche Erbfolge ist als Auffangregelung für die Fälle konzipiert, in denen der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) getroffen hat, welche die Erbfolge abschließend regelt. Alles weiteren Grundlagen, die Sie für die Praxis über die gesetzliche Erbfolge benötigen, finden Sie hier!
Mehr erfahren
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist mit Blick auf das deutsche Ehegüterrecht geregelt und mit diesem verzahnt. Mit dem Tod des Erblassers endet die mit ihm bestehende Ehe und damit auch der eheliche Güterstand. § 1931 Abs. 1 und 2 BGB normiert das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zunächst unabhängig vom Ehegüterstand. Die Beendigung des Güterstands wird durch unterschiedliche ergänzende Bestimmungen geregelt: § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB für die Zugewinngemeinschaft; § 1931 Abs. 4 BGB für die Gütertrennung und § 1483 Abs. 1 BGB für die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Für den deutsch-französischen Wahlgüterstand (in Kraft seit dem 01.05.2013) gibt es dagegen keine erbrechtliche Sonderregelung; das (deutsche) Erbrecht des Ehegatten richtet sich insoweit ausschließlich nach den allgemeinen Regeln des § 1931 Abs. 1 und 2 BGB (zu weiteren Einzelheiten siehe Kapitel 2.A.2.2.2.4).
Diese Einführung fasst das wichtigste Praxiswissen zu den Voraussetzungen des Ehegattenerbrechts nach deutschem Recht für Sie zusammen.
Mehr erfahren