Die Erbschaft kann nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeschlagen werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen, wobei die Frist gem. § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt.
Hier finden Anwälte praktische Arbeitshilfen zur Erbausschlagungsfrist: Das gesamte Praxiswissen und einen anschaulichen Beispielsfall mit Rechenweg.
Der Mandant ist zum Erben berufen. Er kennt die genaue Vermögenssituation des Erblassers nicht und hat Angst davor, dass er für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haften muss. Der Mandant fragt daher, ob er die Erbschaft ausschlagen soll.
Ihr Mandant kann sich für die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft entscheiden. Dabei handelt es sich letztlich um eine wirtschaftliche Entscheidung, die der Mandant selbst treffen muss. Sie müssen den Mandanten jedoch über seine Möglichkeiten aufklären, damit er eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann: Die Lösung zeigt Ihnen, worauf Sie hinweisen müssen und erläutert dabei ausführlich die Erbausschlagungsfrist.
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Die Erbschaft kann nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeschlagen werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen, wobei die Frist gem. § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.06.2016 - 3 Wx 96/15; diese Entscheidung bezieht sich vor allen Dingen auf den Fall der gesetzlichen Erbfolge). Erfolgt die Berufung als Erbe aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Diese ausführliche Einleitung enthält außerdem alle wichtigen Informationen über die Form des Testaments und die Ausschlagung der Erbschaft.
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1. Die einjährige Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 3. November 1960 - III ZR 52/67 - NJW 1970, 279, [...] Rn.19; BayOblG, Beschluss vom 30. März 1990 - BReg 1 a Z 14/90 - BayOblGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f.., [...] Rn. 32 ff. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 20 W 606/94 , [...] Rn. 29). Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18. Juni 1973 - IV ZR 121/70 - FamRZ 1973, 539).
2. Der Wirksamkeit des Erbvertrages steht nicht entgegen, dass er ausschließlich eine Partei bzw. deren Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird allenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden. Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet.
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(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
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