Das Ehegattenerbrecht richtet sich, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, nach § 1931 BGB. Daneben kommen gemäß § 1931 Abs. 3 i.V.m. 3 1371 BGB je nach Güterstand weitere Ausgleichsansprüche in Betracht.
Hier finden Anwälte die wichtigsten Grundfälle zum Ehegattenerbrecht und eine Einführung, die das wesentliche Praxiswissen auf den Punkt bringt.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist mit Blick auf das deutsche Ehegüterrecht geregelt und mit diesem verzahnt. Mit dem Tod des Erblassers endet die mit ihm bestehende Ehe und damit auch der eheliche Güterstand. § 1931 Abs. 1 und 2 BGB normiert das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zunächst unabhängig vom Ehegüterstand. Die Beendigung des Güterstands wird durch unterschiedliche ergänzende Bestimmungen geregelt: § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB für die Zugewinngemeinschaft; § 1931 Abs. 4 BGB für die Gütertrennung und § 1483 Abs. 1 BGB für die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Für den deutsch-französischen Wahlgüterstand (in Kraft seit dem 01.05.2013) gibt es dagegen keine erbrechtliche Sonderregelung.
Diese Einführung fasst das gesamte für die Praxis notwendige Wissen zum Ehegattenerbrecht zusammen.
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Aus der Ehe des Erblassers und seiner Ehefrau sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Es gibt keine Verfügungen von Todes wegen. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser verstirbt. Wer erbt wie viel?
Hier finden Sie die Lösung zu dieser typischen Mandatssituation - mit praktischer Checkliste!
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Ein Ehegatte verstirbt. Eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor. Aus der Ehe ist nur ein Sohn hervorgegangen. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
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Ein Ehegatte verstirbt, eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor. Aus der Ehe ist nur ein Sohn hervorgegangen. Die Eheleute hatten Gütertrennung vereinbart.
Hier finden Sie die ausführliche Lösung zu diesem Standardfall!
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Der Ehemann verstirbt und hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Es gibt kein Testament - aber die Ehegatten haben Gütertrennung vereinbart. Wer erbt wieviel?
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Lagen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen vor und hatte der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht auch dann gem. § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bereits seit fünf Jahren ruhte.
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