Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB stellt zwei verschiedene Arten des Fehlverhaltens eines Fahrzeugführers nebst Gefährdung unter Strafe. In erster Linie bezweckt die Vorschrift des § 315c StGB den Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs in seiner Gesamtheit, sekundär ist allerdings auch ein Individualrechtsgüterschutz seitens der Vorschrift des § 315c StGB bezweckt.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen der Gefährdung des Straßenverkehrs - mit einem Schwerpunkt auf besonders praxisrelevanten Konstellationen und Fragestellungen.
Während § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Gefährdung des Straßenverkehrs durch das Fahren in einem fahruntauglichen Zustand abstellt, bildet § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, in einem abschließenden (sog. Todsünden-)Katalog, die Gefährdung des Straßenverkehrs durch das Verletzen von Verkehrsregeln ab, welche grob verkehrswidrig und rücksichtslos kausal missachtet werden müssen. Lesen Sie weiter in unserem Praxisleitfaden!
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Mit einer Verurteilung nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs geht meist eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB einher. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang stets, dass es zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO kommen kann. Darüber hinaus sollten Sie bei der Beratung Ihres Mandanten auch an ggf. drohende fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen denken, die bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis Bedeutung erlangen können. Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden!
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Eine Übermüdung kann einen geistigen oder körperlichen Mangel i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB darstellen. Welche Anforderungen dabei an die Übermüdung zu stellen sind, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden. Dort finden Sie auch ein Beispiel zu dem besonders praxisrelevanten Fall, dass der Mandant bei einem Unfall nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Dazu für Sie: Ein Musterantrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 II StPO und weitere prozesstaktische Hinweise!
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Neben der Handlung des § 315c Abs. 1 StGB müssen für die Gefährdung des Straßenverkehrs die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit kumulativ erfüllt sein. In unserem Praxisleitfaden lesen Sie nicht nur, wann diese von den Gerichten angenommen werden, sondern erhalten dazu auch ein praktisches Musterschreiben für eine Beschwerde gegen einen Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier sind alle wesentlichen Argumentationslinien rund um grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit bei der Gefährdung des Straßenverkehrs ausformuliert - einfach downloaden, ausfüllen und abschicken!
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Die für die Gefährdung des Straßenverkehrs notwendige Wertminderung, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung einer Sache "von bedeutendem Wert" neben dem Verkehrswert der Sache gegeben sein muss, liegt bei 750 €. Hat Ihr Mandant durch eine Handlung nach § 315c Abs. 1 StGB einen Schaden verursacht, könnte die Wertgrenze dann nicht als überschritten anzusehen sein, wenn ein Zeuge das Gericht davon überzeugen kann, dass die Sache schon zuvor beschädigt war. Unser Fachbeitrag erläutert Ihnen die Verteidigungsstrategien in diesem Beispielsfall samt eines praktischen Musterschreibens für die Zeugenbenennung!
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