In Verkehrsstrafsachen entstehen Ihnen grundsätzlich für die Verteidigung Ihres Mandanten Gebührenansprüche nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung gem. § 49b BRAO bzw. § 3a RVG. Aber nicht nur für Ihren Mandanten ist die Frage von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, ob und inwieweit Leistungen der Rechtsschutzversicherung diese Kosten abdecken. Auch für Sie als Rechtsanwalt ergeben sich die Vorteile daraus, dass Sie bei entsprechender Deckung durch einen Rechtsschutzversicherer einen solventen Ansprechpartner haben, mit dem die Vergütungsansprüche abgewickelt werden können.
Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung Ihres Mandanten ist daher für Ihre berufliche Praxis sehr relevant. Worauf Sie dabei achten müssen, wenn Ihr Mandant eine Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d. § 315c StGB begangen haben, erfahren Sie auf dieser Seite!
Grundsätzlich ist es nicht Teil des Mandats der Verteidigung im Falle einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen, dies kann dem Mandanten überlassen werden. Gleichwohl ist in der Praxis festzustellen, dass Mandanten die notwendige Korrespondenz nicht ausreichend, zögerlich oder unvollständig führen und dies letztlich dazu führen kann, dass Ihre Vergütungsansprüche nicht ausreichend oder ausreichend schnell abgesichert sind. Wie Sie die Vergütung regeln können, wenn Sie die Korrespondenz übernehmen und alles Wissenswerte rund um die Leistungen der Rechtsschutzversicherung im Falle einer Gefährdung des Straßenverkers nach § 315c StGB lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Sobald Sie ein verkehrsstrafrechtliches Mandat übernommen haben, sollten Sie nach dem Bestehen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags fragen und sich eine Kopie des Versicherungsscheins sowie der für den Vertrag gültigen ARB aushändigen lassen. Zur Absicherung Ihrer Kosten kann es außerdem sinnvoll sein, eine Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung Ihres Mandanten zu stellen. Dazu finden Sie hier ein praktisches Muster - einfach downloaden, Daten und Delikt einfügen und absenden!
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Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Strafrechtsschutzes in verkehrsrechtlichen und nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten kommt es in der Praxis häufig vor, dass Ihrem Mandanten neben der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB die Begehung weiterer Straftaten vorgeworfen wird. In dieser Konstellation kann es vorkommen, dass die Vorwürfe nur teilweise von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden. Sie sollten Ihrem Mandanten daher einen entsprechenden Hinweis erteilen und von diesem selbst einen auskömmlichen Vorschuss nach den Kriterien des § 9 RVG einverlangen - zum Beispiel mit unserem praktischen Musterschreiben!
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In der genannten Konstellation des Aufeinandertreffens versicherter und nicht versicherter Vorwürfe sollte Sie außerdem eine entsprechende Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung Ihres Mandanten stellen. Ein praktisches Muster dazu finden Sie hier!
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