Am 19.11.22 ist das Gesetz über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme in Kraft getreten. Haushaltskunden sowie bestimmte Unternehmen sollen dadurch im Monat Dezember durch eine sog. Soforthilfe einmalig entlastet werden, um dadurch zugleich eine finanzielle Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse zu ermöglichen.
Dabei übernimmt der Staat die Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme im Monat Dezember 2022.
Abschlag für Gas zur Überbrückung bis zur Einführung des Gaspreisdeckels: So funktioniert es!
Bis zur Umsetzung der Vorschriften bleiben nur wenige Tage, und so haben viele Menschen zur Erstattung der Gas Abschlagszahlung im Dezember zahlreiche Fragen:
- Was muss ich tun, um die „Soforthilfe Gas” zu erhalten und wer zahlt die Abschlagszahlung?
- Wann erfolgt die Erstattung und wer ist anspruchsberechtigt?
- Wie funktioniert die Berechnung des Dezember-Abschlags für Gas?
- Gilt die Erstattung des Dezember-Abschlags auch für Fernwärme?
- Welche Besonderheiten bestehen beim Dezember Abschlag bei Mietverhältnissen, wenn der Mieter keinen eigenen Gaszähler in der Wohnung hat?
- Muss der Vermieter über die Entlastung informieren und wenn ja, wie sieht die Informationspflicht aus?
- Gibt es Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)?
- Und wie sieht es mit der Pfändbarkeit der Dezmber-Soforthilfe aus?
Fragen über Fragen, die Ihnen unser Experte Dipl. Rechtspfleger Peter Mock in unserem aktuellen Spezialreport „Dezember-Soforthilfe: Auswirkungen auf Miet-, Pachtverhältnisse und Wohnungseigentümergemeinschaften“ beantwortet.
Der Spezialreport zeigt Ihnen, welche Auswirkungen die Soforthilfe auf Mieter/Pächter, Vermieter/Verpächter und Wohnungseigentümergemeinschaften hat. Dazu gibt es zahlreiche konkrete Handlungsempfehlungen und Expertenhinweise.
Sichern Sie sich noch heute den Spezialreport „Dezember-Soforthilfe: Auswirkungen auf Miet-, Pachtverhältnisse und Wohnungseigentümergemeinschaften“ und verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick über folgende Punkte:
Wichtige Informationen zur Dezember-Soforthilfe: Abschlagszahlung für Gas und Fernwärme
I. Notwendige Begriffserläuterungen rund um die Dezember-Soforthilfe für Gas
- SLP-Kunden
- RLM-Kunden
II. Soforthilfe-Anspruchsberechtigte: Letztverbraucher
- Gaskunden
- Wärmekunden (Fernwärme)
III. Wie hoch ist die Erstattung? Höhe der Soforthilfe bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen
- SLP-Kunden
- RLM-Kunden
IV. So funktioniert die Soforthilfe für den Gas- und Fernwärme-Abschlag im Dezember 2022
a.) Gaskunden: Entfallen der Voraus- bzw. Abschlagszahlung
- für Dezember 2022 vertraglich vereinbarte Vorauszahlung / Abschlagszahlung
- Keine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung / Abschlagszahlung für Dezember 2022
- Befristete Informationspflicht
b.) Wärmekunden: Kompensationspflicht
- Kompensationsmöglichkeiten
- Höhe der Kompensation
- Befristete Informationspflicht
V. Besonderheiten bei Miet- Pachtverhältnissen
a) Mieter / Pächter ohne eigenen Gaszähler
b) Vermieter hat monatliche Vorauszahlung nicht an gestiegene Energiepreise angepasst
c) Befreiung von der Verpflichtung zur Vorauszahlung der Betriebskosten
- Durchführung der Kürzung
- keine Kündigungsgefahr
d) Informationspflichten des Vermieters / Verpächters
- Entstehen der Informationspflicht
- Inhalt der Informationspflicht
- Wohnungseigentümer als Vermieter
VI. Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
VII. Übersicht: Checkliste für Mieter / Pächter rund um die Erstattung der Abschlagszahlung im Dezember 2022
VIII. Unpfändbarkeit der Entlastung / Soforthilfe