Anleitung: So funktioniert die Dezember-Soforthilfe 2022

+++Tipp+++ Dezember-Soforthilfe Gas: Dieser Spezialreport zeigt Ihnen, wie die Erstattung der Abschlagszahlung für Gas und Fernwärme im Dezember 2022 funktioniert. Mit besonderem Fokus auf Mietverträge und WEG – Hier klicken und kostenlos downloaden.

§ 3 EWSG regelt eine zunächst vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Soforthilfe bei SLP-Kunden. Die Entlastung für RLM-Kunden erfolgt hingegen als endgültige Leistung. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese als Letztverbraucher keine Jahresrechnung mit monatlicher Abschlagszahlung erhalten, sondern auf Grundlage monatlicher Messungen daher auch monatlich abgerechnet wird. Im Einzelnen gilt:

1. Gaskunden: Entfallen der Voraus- bzw. Abschlagszahlung

Für SLP-Kunden von leitungsgebundenem Erdgas kann die Leistung wie folgt erfolgen:

a) für Dezember 2022 vertraglich vereinbarte Vorauszahlung / Abschlagszahlung

Nach § 3 Abs. 2 EWSG kann der Erdgaslieferant die Auslösung des Zahlungsvorgangs für Dezember 2022 unterlassen, z. B.

  • durch Aussetzen der SEPA-Lastschrift,
  • durch Verzicht auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagzahlung durch den Letztverbraucher.

Alternativ ist auch eine Rücküberweisung der jeweils vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung möglich. Diese muss unverzüglich geschehen, spätestens aber bis zum 31.12.2022.

Sollte der Kunde jedoch weiterhin freiwillig zahlen, ist der Erdgaslieferant nicht zur unverzüglichen Rückerstattung verpflichtet. Vielmehr gilt, dass die Zahlung bei der nächsten Rechnung zu berücksichtigen und zu verrechnen sind (§ 3 Abs. 2 S. 2 EWSG). Dabei muss transparent erkennbar sein, dass es sich um eine vorläufige Leistung auf die Entlastung handelt.

Es ist eine Gutschrift bis 31.12.22 zu leisten (§ 2 Abs. 1 EWSG). Diese darf nicht in Form von Gutscheinen erfolgen (BT-Drucks. 20/3438, 18). Ebenso darf keine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Erdgaslieferanten erfolgen (§ 2 Abs. 4 EWSG).

b) Keine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung / Abschlagszahlung für Dezember 2022

Hier kann bei der Bemessung der vorläufigen Leistung nicht auf deren Höhe abgestellt werden. Es bestehen für den Erdgaslieferanten daher folgende Alternativen zur Entlastung:

  • er kann im Januar 2023 auf die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für Januar verzichten (s.o. IV. 1. a).
  • er kann die Soforthilfe bis zum 31.1.23 an den Letztverbraucher gesondert auszuzahlen.

c) Befristete Informationspflicht

Nach § 2 Abs. 4 EWSG hat der Erdgaslieferant bis zum 21.11.22 auf seiner Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 sowie die vorläufige Leistung nach § 3 EWSG zu informieren. Die Informationen müssen in diesem Zusammenhang einfach auffindbar sein und einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten.

2. Wärmekunden: Kompensationspflicht

Wärmeversorgungsunternehmen sind zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet.

Merke: Die Gutschrift hat ebenfalls bis 31.12.22 zu erfolgen (§ 4 Abs. 1 EWSG). Diese darf ebenso nicht in Form von Gutscheinen erfolgen (BT-Drucks. 20/3438, 22). Es darf auch keine Aufrechnung mit offenen Forderungen stattfinden.

Die Erstattungsverpflichtung besteht auch gegenüber Kunden, die die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des WEG beziehen. Verbrauchsmengen in diesem Zusammenhang sollen im Interesse einer Weitergabe an die Mieter und Wohnungs- eigentümer unabhängig von der Höhe des Jahresverbrauchs erfasst sein. Da sich der Entlastungsbetrag auf den Abschlag für den Monat September bezieht, ist auch in Bezug auf die Grenzziehung für den Jahresverbrauch auf diesen Zeitpunkt abzustellen, das heißt, es ist der zu diesem Zeitpunkt gegebene Jahresverbrauch zugrunde zu legen.

a) Kompensationsmöglichkeiten

Dem Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch

  • einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden,
  • eine Zahlung an den Kunden oder
  • eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.

b) Höhe der Kompensation

Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst (§ 4 Abs. 3 EWSG):

  • bei monatlichen Abschlagszahlungen beträgt die Kompensation 120 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.
  • bei Fehlenden bzw. unangemessenen Abschlagszahlungen ist ein monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kun- den zahlen.
  • sind keine Abschlagszahlungen vereinbart bestimmt sich die Höhe der Kompensation nach der Grundlage der Abrechnungen.

c) Befristete Informationspflicht

§ 4 Abs. 4 EWSG regelt Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber ihren Kunden. Diese sind in hinsichtlich ihrer Rechte nach § 4 Abs. 1 EWSG (vgl. IV. 2. b), b) spätestens zwei Wochen nach dem 19.11.22 d.h. bis zum 2.12.22 in verständlicher Weise zu informieren. Die Informationen können entweder auf der Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens erfolgen oder durch eine Mitteilung in Textform d.h. schriftlich oder per E-Mail an den Kunden.

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