Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme ist am 19.11.22 in Kraft getreten (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG; BGBl. I Seite 2051). Haushaltskunden sowie bestimmte Unternehmen sollen dadurch im Monat Dezember durch eine sog. Soforthilfe einmalig entlastet werden, um dadurch zugleich eine finanzielle Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse zu ermöglichen. Die folgenden Ausführungen zeigen auf, welche Auswirkungen für Mieter/Pächter, Vermieter/Verpächter und Wohnungseigentümergemeinschaften daraus folgen.
I. Notwendige Begriffserläuterungen
Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Begrifflichkeiten:
1. SLP-Kunden
Kunden mit einem Jahresstromverbrauch bis 100.000 kWh verfügen in der Regel über einen sog. SLP-Zähler (Standard-Last-Profil). SLP-Zähler werden nur einmal im Jahr abgelesen.
Im Klartext: alle Kunden erhalten einmal jährlich eine detaillierte Abrechnung auf Basis ihres tatsächlichen Verbrauchs.
2. RLM-Kunden
Ab einem Jahresverbrauch von ca. 100.000 kWh werden sog. RLM-Zähler verwendet (Registrierende Leistungsmessung). Bei diesem Zählertyp erfasst eine Messeinrichtung pro Messperiode (60 Minuten bei Gas) den Leistungsmittelwert. Die registrierten Werte werden regelmäßig an den Netzbetreiber übermittelt, der sie wiederum an den Stromanbieter weitergibt. Jeden Monat wird dabei die tatsächliche Leistung und der sich daraus ergebende Verbrauch errechnet. Alle Werte über einen Zeitraum von einem Jahr ergeben den sog. Jahreslastgang.
II. Soforthilfe-Anspruchsberechtigte: Letztverbraucher
Anspruchsberechtigt auf die Soforthilfe sind sog. Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme. Hierbei gilt:
1. Gaskunden
Letztverbraucher sind:
- SLP-Kunden privater Haushalte,
- RLM-Kunden, deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen,
- Vermieter von Wohnraum und Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EWSG i.V.m. § 3 Nr. 25 EnWG).
2. Wärmekunden
Dies sind:
- Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet.
- Kunden, die unabhängig vom Jahresverbrauch, die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) unabhängig von ihrem Verbrauch.
Hinweis: Sofern die Einrichtungen nach einem Standardlastprofil (SLP) beliefert werden, erfolgt die Entlastung analog der von anderen SLP-Kunden wie z. B. privaten Haushalten. Handelt es sich bei den Einrichtungen um Letztverbraucher, die im Zuge einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, erfolgt die Entlastung entsprechend der im Soforthilfegesetz enthaltenen Regelungen für RLM-Kunden. In Bezug auf die Lieferung von Wärme findet diese Unterscheidung nicht statt
III. Höhe der Soforthilfe bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen
Die Höhe des einmaligen Entlastungsbetrags bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen durch den Erdgaslieferanten für Dezember 2022 ist in § 2 Abs. 2 EWSG geregelt. Dieser setzt sich aus zwei Komponenten zusammen und zwar ein
- arbeitsbezogenes Preiselement, der Arbeitspreis, und
- ein Anteil der anderen Preiselemente, die auch den Leistungspreis umfassen.
Hinweis: Die anderen Preiselemente fließen in die Ermittlung des Entlastungsbetrags ein, soweit sie nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für Dezember 2022 anfallen.
Beachten Sie: Die Entlastungsverpflichtung besteht auch gegenüber solchen Letztverbrau- chern, die sich im Dezember 2022 gegenüber dem Erdgaslieferanten im Zahlungsverzug befinden (BT-Drucks. 20/3438, 18).
1. SLP-Kunden
Bei SLP-Kunden ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis multipliziert, der für den Monat Dezember 2022 zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferant vereinbart wurde.
Hinweis: Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die genannte Verbrauchsprognose z.B., weil der Letztverbraucher zwischen September und Dezember 2022 einen Lieferantenwechsel vorgenommen hat, hat der Erdgaslieferant als Verbrauchsgröße ersatzweise ein Zwölftel des am 30.9.22 nach § 24 Abs. 1 und 4 GasNZV geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen.
2. RLM-Kunden
Hier ist als Verbrauchsmenge ein Zwölftel der Netzentnahme anzusetzen, die der Messstellenbetreiber in den Monaten November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 gemessen hat. In Fällen, in denen über die RLM-Entnahmestelle erstmalig nach dem 1.11.21 leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.