Eheverträge werden unter anderem gerade deshalb geschlossen, um materielle Konflikte im Fall einer Trennung zu vermeiden. Doch leider geht der Plan häufig nicht auf, und so befassen sich immer wieder Gerichte mit der Frage nach der Zulässigkeit von in Eheverträgen vereinbarten Regeln. Im nachfolgenden Überblick die aktuelle Rechtsprechung.
Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todeswegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden. Wird aber mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie z.B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Hier mehr erfahren zu OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2023 - 21 W 63/23.
Belehrungen eines Notars müssen sich an der aktuellen Rechtslage orientieren. Für spätere Änderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und die Haftungsklage gegen einen Notar abgewiesen, der in den 1990er Jahren einen Ehevertrag beurkundet hatte, der sämtliche ehe- und erbrechtlichen Ansprüche ausschloss. Hier mehr erfahren zu Landgericht Frankenthal, Urt. v. 26.07.2021 - 4 O 47/21.
Vertragliche Beschränkungen des Unterhaltsanspruchs auf das Existenzminimum führen zur Unwirksamkeit der Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen wegen der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen. Das hat das OLG Celle entschieden und damit eine Regelung eines Ehevertrags zum nachehelichen Unterhalt für sittenwidrig und nichtig erklärt. Hier mehr erfahren zu OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2018 – 17 UF 28/18.
Ein Versorgungsdefizit kann dadurch ausgeglichen werden, dass die vom Ehepartner während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte dem anderen Partner in der Höhe übertragen werden, wie er bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit selbst hätte erzielen können. Das hat das OLG Bremen entschieden. Bei der Zulässigkeit von Eheverträgen ist zwischen der Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterscheiden. Hier mehr erfahren zu OLG Bremen, Beschl. v. 24.05.2017 - 4 UF 152/16.