Betriebsrat – was Sie als Anwalt über die Arbeitnehmervertretung wissen sollten

Ein Betriebsrat ist als Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen eine Art „offene Tür“ für MitarbeiterInnen. Die meisten ArbeitnehmerInnen assoziieren mit dem Begriff Betriebsrat ein erhöhtes Maß an Sicherheit. So werden Unternehmen mit Betriebsräten bessere Gehälter sowie ein erhöhtes Maß an Transparenz zugeschrieben. Wann besteht ein Betriebsrat in einem Unternehmen? Sind Fehler des Betriebsrats dem Arbeitgeber zuzurechnen? Wie weit reicht die Zuständigkeit des Betriebsrats?

Unsere anschließenden Fachbeiträge beantworten Ihnen diese und weitere Fragen und geben vertiefte Einblicke in die Rechtsmaterie rund um das Thema Betriebsrat.

Lesen Sie jetzt weiter und vereinfachen Sie sich Ihre Anwaltstätigkeit erheblich.

Betriebsrat – Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beteiligung

Sobald ein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber diesen zu beteiligen z.B. in Form einer Anhörung vor Ausspruch einer Individualkündigung. Diese mit der Existenz des Betriebsrats einhergehende Beteiligungspflicht des Arbeitgebers entsteht ab der Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters innerhalb der Betriebsratssitzung. Erst danach ist der Arbeitgeber gehalten, dem Betriebsrat die Möglichkeit der Äußerung im Sinne einer Anhörung zu geben.

Wollen Sie Ihr Wissen erweitern in Bezug auf die Wahl des Betriebsrats, die Anfechtungsmöglichkeit dieser und ihre Rechtsfolgen? – Hier erfahren Sie mehr.

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Fehler des Betriebsrats und ihre Bedeutung für ArbeitgeberInnen

Das Anhörungsverfahren des Betriebsrats vor dem Erlass von Kündigungen durch den Arbeitgeber birgt ein Fehlerpotenzial. Hierbei können mögliche Mängel bei der Beschlussfassung eine große Rolle spielen; solche Fehler sind im Grundsatz nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen.

Kennen Sie die wichtigsten Beispiele für Fehler des Betriebsrats?

Nach unserem folgenden Fachbeitrag wissen Sie mehr!

 

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Besprechung zum Urteil des BAG v. 18.01.2017 – 7 AZR 224/15

Jedem Betriebsratsmitglied steht nach dem täglichen Arbeitszeitende eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit zu (vgl. § 5 Abs. 1 ArbZG). Dieses Recht besteht auch, wenn ein Betriebsratsmitglied zwischen zwei Nachtschichten außerhalb der eignen Arbeitszeit tagsüber verpflichtet ist zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. Ob die Betriebsratstätigkeit somit eine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, ist unerheblich nach Ansicht des BAG. Durch die BAG-Entscheidung wurde die absolute Geltung von Ruhezeiten zugunsten der Betriebsratsmitglieder statuiert.

Zur Urteilsbesprechung.

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Besprechung zum Beschluss des BAG vom 26.09.2017 – 1 ABR 27/16

Die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte eines Betriebsrats haben keine übergreifende Funktion. Vielmehr sind sie auf den Betrieb, für welchen der Betriebsrat errichtet wurde, begrenzt. Der Grund hierfür folgt aus dem „Echoprinzip“, wonach dem Betriebsrat ausschließlich Beteiligungskompetenzen für die Mitarbeiter desjenigen Betriebs zukommen sollen, für den er auch gewählt wurde. Ohne diese Zuständigkeitstrennung innerhalb der betriebsverfassungsrechtlichen Organe würden die Grenzen der (zwingenden) Mitbestimmung des Betriebsrats zum Nachteil der Arbeitsvertragsparteien verschwimmen.

Zur Beschlussbesprechung.

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