Manchmal missbilligen ArbeitnehmerInnen das Ergebnis oder den Ablauf einer Betriebsratswahl und möchten dagegen rechtlich vorgehen. Das hierbei in Betracht kommende Wahlanfechtungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeleitet werden. Gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung u.a. mindestens drei ArbeitnehmerInnen berechtigt, wobei sich als „Puffer“ etwa fünf Angestellte zusammenschließen sollten, für den Fall des Austritts einer Person aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) mit der Folge eines eingebüßten Wegfalls der Anfechtungsberechtigung.
Die grundlegenden Fragen zur Anfechtung der Betriebsratswahl behandeln die nachfolgenden Fachbeiträge inklusive praxistauglicher Muster sowie relevanter Rechtsprechung in Anpassung an Ihren Anwaltsalltag! Lesen Sie jetzt weiter.
Zur Berechnung des Gebührenstreitwerts im Beschlussverfahren ist bei der Betriebsratswahlanfechtung die Größe des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung. Der maßgebliche zweifache Hilfswert steigert sich jeweils um die Hälfte. Eine Addition der Streitwerte erfolgt dagegen, wenn in ein und demselben Verfahren mehrere Betriebsratswahlen angefochten werden.
Lesen Sie jetzt unseren Fachartikel und erfahren Sie mehr über die Streitwertberechnung bei der Anfechtung der Betriebsratswahl!
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Das LAG Nürnberg hat sich mit den formellen und materiellen Anforderungen befasst, die an eine Anfechtung der Betriebsratswahl zu stellen sind in einem Kleinbetrieb. Die fehlerhafte Bekanntgabe des Ergebnisses einer Betriebsratswahl setzt keine Anfechtungsfrist in Gang. Die Begründetheit einer Wahlanfechtung hat sich vorliegend bereits aus der unzutreffenden Angabe der für einen Wahlvorschlag benötigten Stützunterschriften ergeben.
Der vollständige Beschluss des LAG Nürnberg wurde im Anschluss von uns für Sie bereitgestellt.
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