Hier können Sie alle wichtigen Informationen über den Bauvertrag und die seit 01.01.2018 geltenden Neuerungen finden. Welche Typen des Bauvertrags werden durch das neue Kapitel zum Bauvertragsrecht eingeführt und wie lautet die gesetzliche Definition dieser Bauvertragsarten? Was müssen Sie im Gespräch mit Ihrem Mandanten über das neue Anordnungsrecht des Bestellers beachten? Gibt es Besonderheiten bei Umsatzsteuervereinbarungen im Bauvertrag? Erhalten Sie im Folgenden alle relevanten Informationen über Bauverträge, die Baurechtsreform, Muster zum Aufsetzen eines Bauvertrags sowie Checklisten zur Vorbereitung auf Mandantengespräche!
Ihr Mandant möchte einen allgemeinen Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architektenvertrag, Ingenieurvertrag oder Bauträgervertrag abschließen? Hier haben wir die für Anwälte wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts zusammengefasst. Im folgenden Fachbeitrag finden Sie u.a.:
- Die wichtigsten Inhalte und neue Definitionen des BGB-Reformgesetzes zum Bauvertrag
- Die neue Systematik des Werkvertrags mit Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag und Bauträgervertrag
- Absichten/Ziele und Regelungen des Bauvertrags mit dem für die Praxis so wichtigen Anordnungsrecht des Bestellers gem. § 650b BGB
- Absichten/Ziele und Regelungen des Verbraucherbauvertrags (§ 650i BGB), des Architekten- und Ingenieurvertrags (§§ 650p BGB - 650t BGB) und des Bauträgervertrags (§ 650u, § 650v BGB)
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Wie gehen Sie vor, wenn Ihr Mandant bei der Errichtung eines neuen Einfamilienhauses entgegen der ursprünglichen Vereinbarung im Bauvertrag die Verlegung von Parkett statt Teppich wünscht, oder bei der Errichtung einer Brücke in der Planung das Geländer vergessen wurde? Für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Bauverträge werden dem Besteller nun auch im BGB Anordnungsrechte eingeräumt und somit Änderungsbegehren ermöglicht. Erste Voraussetzung für die Anordnungsrechte des Bestellers ist, dass ein Bauvertrag nach den neuen § 650a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorliegt.
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Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Mehrwertsteuer stets ein rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises. Diesen Grundsatz können die Parteien umgehen, wenn sie einen Werklohn inklusive Umsatzsteuer vereinbaren und vertraglich die Anpassung des Umsatzsteueranteils bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes fixieren. Der hierdurch als selbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ausgewiesene Umsatzsteueraufwand impliziert eine Nettopreisvereinbarung der Parteien. Ohne besondere Vereinbarung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem vereinbarten Preis enthalten. Das gesamte Urteil des OLG Hamm ist nur einen Klick entfernt und zeigt Ihnen, was Sie bei der Regelung der Umsatzsteuer im Bauvertrag beachten müssen, um unliebsame Rechtsfolgen für Ihren Mandanten zu vermeiden.
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Downloaden Sie hier unsere praktische Vorlage zum Aufsetzen eines allgemeinen Bauvertrags!
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Baurechtliche Streitigkeiten sind meist aufgrund der zu prüfenden Unterlagen und dem Umfang eines Bauvertrags sehr zeit- und arbeitsintensiv. Voraussetzung einer erfolgreichen Behandlung ist daher eine umfassende Sachverhaltserfassung sowie eine erhebliche Mitwirkungsleistung Ihres Mandanten. Finden Sie hier Checklisten, die Ihrem Mandanten diese Mitwirkung vereinfachen und Sie als Anwalt bei der Sachverhaltserfassung in bauvertraglichen Streitigkeiten unterstützen.
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