Hat ein Auftragnehmer seine bauvertraglich geschuldete Leistung fertig gestellt, ist es sein Ziel, dass durch den Bauherrn die Abnahme nach Fertigstellung erfolgt. Die Abnahme ist die Entgegennahme der werkvertraglichen Leistung und die Billigung dieser Leistung durch den Auftraggeber. Von der Abnahme des Bauvertrags hängen wichtige Rechtsfolgen ab, wie z.B. das Ende der Vorleistungspflicht. Auf dieser Seite finden Sie auf einen Blick alle wichtigen Grundlagen der Abnahme, die Sie als Anwalt kennen müssen, um Ihre Mandanten bei der Abnahme von Bauverträgen aus dem BGB oder der VOB sicher zu unterstützen. Inklusive Schriftsatzmuster für eine Abnahmeklage!
Die Abnahme eines Bauvertrags beinhaltet die Entgegennahme des Leistungsgegenstands und die ausdrückliche oder stillschweigend erklärte Billigung der Leistung. Der Begriff der Abnahme aus § 640 BGB entspricht dem Begriff in § 12 VOB/B. Daher gelten die gleichen Grundsätze und Voraussetzungen einer Abnahme, unabhängig davon, ob dem Bauvertrag die VOB oder das BGB zugrunde liegt. Der folgende Fachbeitrag stellt diese Voraussetzungen für Sie als Anwalt übersichtlich dar.
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Bei der Abnahme eines Bauvertrags wird zwischen der erklärten bzw. tatsächlichen Abnahme und der fiktiven Abnahme unterschieden. Unser Fachbeitrag bietet Ihnen eine ausführliche Erläuterung dieser Abnahmearten und ermöglicht Ihnen so eine effektive Mandatsbearbeitung.
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Bei jedem Bauvertrag kommt der Abnahme eine zentrale Stelle zu, da sie den Schlusspunkt unter die vom Auftragnehmer zu erbringende Werkleistung setzt. Die Rechtsordnung knüpft daher an die Abnahme bedeutsame Rechtsfolgen. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über diese Rechtsfolgen, damit Sie Ihren Mandanten optimal beraten können.
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Bei jedem Bauvertrag kommt der Abnahme eine zentrale Stelle zu, da die Abnahme den Schlusspunkt unter die vom Auftragnehmer zu erbringende Werkleistung setzt. Die Rechtsordnung knüpft daher an die Abnahme bedeutsame Rechtsfolgen, die stichpunktartig wie folgt aufgelistet werden können:1. Ende der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers.
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Der BGH entschied, dass die Abnahme von Gemeinschaftseigentum, z.B. bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft/Bauherrengemeinschaft, auch nur von dem einzelnen Erwerber vorgenommen werden kann. Die Abnahme hat dann nur für ihn Folgen und grundsätzlich nicht für die übrigen Erwerber. Erfahren Sie hier das Wichtigste, das Sie als Anwalt über diese Rechtsprechung des BGH wissen müssen.
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Gem. § 12 Nr. 3 VOB/B und § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern. Daraus ergibt sich zugleich der Umkehrschluss, dass dem Auftraggeber wegen unwesentlicher Mängel nicht die Befugnis zusteht, die Abnahme der Leistung abzulehnen. Unser Fachbeitrag legt dar, wann ein Mangel als wesentlich gilt und zeigt, worauf Sie als Anwalt bei einer Abnahmeverweigerung des Auftraggebers achten müssen.
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Verweigert der Auftraggeber die ihm angebotene und abnahmereife Leistung des Auftragnehmers oder kommt er bei einem VOB-Vertrag dem Abnahmeverlangen des Auftragnehmers innerhalb von 12 Werktagen nicht nach, kommt er gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, der auch ohne Verschulden des Auftraggebers eintritt. Erhalten Sie im folgenden Beitrag alle für Sie als Anwalt wichtigen Informationen über die Folgen dieser Abnahmeverweigerung und den daraus folgenden Annahmeverzug.
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Die Abnahme ist bei einem Bauvertrag gem. § 640 BGB stets Hauptpflicht des Auftraggebers. Verweigert er diese Annahme dennoch, kann eine selbstständige Klage auf Abnahme erhoben werden. Finden Sie hier das passende Muster zu dieser Klage und sparen Sie Zeit bei der Mandatsbearbeitung!
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