Der Architektenvertrag – alles, was Sie als Anwalt über den Architektenvertrag wissen müssen!
Mit der Baurechtsreform 2018 wurde der Architektenvertrag in den Sondervorschriften der §§ 650p ff. BGB neu geregelt. Erfahren Sie hier alles, was Sie als Anwalt über den Architektenvertrag wissen müssen. Was ist bezüglich Rechtsnatur, Form und Inhalt des Architektenvertrags zu beachten? Wie sieht es mit Anfechtung, Widerruf oder Kündigung des Architektenvertrags aus? Gibt es Besonderheiten bei Sachmängeln am Architektenwerk? Neben konkreten Antworten auf diese und weitere Fragen bieten wir Ihnen zusätzlich zeitsparende Muster zum Aufsetzen eines Architektenvertrags. Lesen Sie jetzt weiter.
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Rechtsnatur, Form und Inhalt nach Reform des Bauvertragsrechts 2018
Mit Blick auf die Besonderheiten des Architektenvertrags wurden mit der Baurechtsreform 2018 Sonderregelungen für den Architektenvertrag eingeführt, insbesondere auch Vorschriften zur gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten mit dem Bauherrn. Gemäß dem neuen § 650q Abs. 1 BGB wird der Architektenvertrag als Werkvertrag eingestuft. Erhalten Sie hier alle relevanten Informationen über Rechtsnatur, Inhalt und Form des Architektenvertrags.
Mustervertrag: Architektenvertrag
Derzeit ist keine aktuelle Fassung des Einheitsarchitektenvertrags auf dem Markt. Nutzen Sie stattdessen unser praktisches Vertragsmuster zum Architektenvertrag!
Rechtsprechung: Widerruf eines Architektenvertrags durch einen Verbraucher (Urteil des OLG Köln)
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossener Architektenvertrag durch einen Verbraucher widerrufen werden kann.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. § 312g Abs. 1 BGB gilt auch für Architektenverträge.
[...]
3. Ein "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag" liegt auch dann vor, wenn ein Verbraucher in seinem privaten Fahrzeug auf der gemeinsamen Fahrt zur Baustelle das von ihm unterzeichnete und ausgefüllte Architektenvertragsformular dem Architekten übergibt.
Rechtsprechung: Anfechtung des Architektenvertrags wegen arglistiger Täuschung (Urteil des OLG Nürnberg)
Nach überwiegender Meinung trifft den Auftragnehmer im Rahmen des Architektenvertrags die Pflicht, darüber aufzuklären, dass er kein Architekt ist. In den Fällen, in denen diese Pflicht verletzt wurde, kann ein Auftraggeber einen mit einem Ingenieur geschlossenen Architektenvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Ingenieur es unterlassen hat auf seine Position als Architekt oder Bauingenieur hinzuweisen.
Rechtsprechung: Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund bei eklatantem Widerspruch zwischen Ausführungsplanung und Baugenehmigung (Urteil des OLG Brandenburg)
I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Voraussetzungen einer Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund, wenn die Ausführungsplanung eklatant der Baugenehmigung widerspricht.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Die Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die Vertragsfortsetzung für den Besteller unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn der Architekt durch sein schuldhaftes Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zumutbar ist.
2. Steht die Ausführungsplanung in eklatantem Widerspruch zur erteilten Baugenehmigung und hat sich die fehlerhafte Ausführungsplanung bereits im Bauvorhaben manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar.
3. Vor Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grund ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber Fehler der Ausführungsplanung rügt, wenn sich die fehlerhafte Ausführungsplanung bereits im Bauwerk manifestiert hat.
Sachmangel und anerkannte Regeln der Technik beim Architektenwerk
Das Werk, das der Architekt im Rahmen des Architektenvertrags zu erbringen hat, kann in drei Bereiche eingeteilt werden: Planung, Koordinierung und Überwachung. Der Architekt hat es so zu erbringen, dass es die vereinbarte Beschaffenheit hat oder - wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde - es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet, § 633 Abs. 2 BGB. Unser Fachbeitrag erklärt die Unterschiede dieser Mangelkategorien. Weiterhin enthalten sind ausführliche Definitionen der Begriffe "anerkannte Regeln der Technik", "Stand der Technik" und DIN-Normen. Erhalten Sie somit auf einen Blick alle wichtigen Informationen für eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung!
BGH-Urteil: Koppelungsverbot im Architektenrecht bei Zahlung von Architektenhonorar durch einen Dritten
Im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971 ist in § 3 bestimmt, dass "eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam ist."
Der BGH hat festgelegt, dass das Koppelungsverbot grundsätzlich nicht eingreift, wenn ein Käufer ein Grundstück von einem Architekten erwirbt und sich ein Dritter aus Eigeninteresse an dem Verkaufsgeschäft verpflichtet, Honorar an den Architekten zu zahlen. Lesen Sie das gesamte Urteil des BGH.
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