Das Urheberrecht spielt in baurechtlichen Architektenverträgen eine besondere Rolle, da urheberrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Architekten und dem Bauherrn eine lange Tradition haben. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist normiert, dass „Werke der Baukunst“ dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen und einem Architekten so bei Urheberrechtsverletzungen gesetzliche Ansprüche zustehen. Erfahren Sie hier, wie dieser Begriff des Bauwerks definiert und ausgelegt wird, damit Sie Ihre Mandanten in urheberrechtlichen Streitigkeiten, z.B. im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus einem Architektenvertrag, sicher und effektiv unterstützen können. Zusätzlich bieten wir Ihnen Klagemuster inkl. praktischer Checklisten für eine schnelle und zeitsparende Bearbeitung von Fällen aus dem Urheberrecht!
Der Begriff „Werke der Baukunst“ findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Urheberrecht. Das Verständnis dieses Gesetzes fordert von Ihnen als Anwalt nicht nur spezielle Rechtskenntnisse, sondern vor allem auch ein großes Maß an Einfühlungsvermögen in die Wertvorstellungen der Baukunst, speziell der Architektur; ohne diesen Bezug können die von der Rechtsprechung entwickelten Definitionen wie „persönliche geistige Schöpfung“ nicht verstanden und in die Praxis umgesetzt werden. Unser Fachbeitrag erklärt, wie diese Begriffe nach ständiger Rechtsprechung ausgelegt werden und vermittelt Ihnen ein sicheres Verständnis dafür, unter welchen Voraussetzungen ein Bauwerk Urheberrechtsschutz genießt.
Mehr erfahren
Nach § 97 UrhG steht dem Architekten nach einer Urheberrechtsverletzung u.a. ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Erhalten Sie hier alle wichtigen Informationen zu diesem Schadensersatzanspruch und erfahren Sie, wie Sie den Anspruch im Rahmen eines Architektenvertrags erfolgreich durchsetzen können.
Mehr erfahren
Ein häufig vorkommender Fall: Bauherr und Architekt arbeiten über einen gewissen Zeitraum hinweg ohne klare Definition des Auftrags und insbesondere ohne schriftlichen Architektenvertrag zusammen. Der Architekt erbringt Leistungen, die bereits in den Bereich der Leistungsphase 2 (Vorentwurf) oder Leistungsphase 3 (Entwurf) gehören, und ist der Meinung, dass ihm bereits ein Auftrag über die "Vollarchitektur", d.h. die Leistungsphasen 1-9 erteilt ist. Der Auftraggeber ist dagegen völlig anderer Meinung und hält die Arbeiten des Architekten noch für kostenlose Bauberatung oder Leistungen "auf eigenes Risiko". Benutzt dann der Auftraggeber die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, indem er sie durch einen anderen Architekten weiter entwickeln lässt, beginnt die urheberrechtliche Problematik, denn dem Architekt kann nun ein Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung zustehen.
Nutzen Sie unser umfangreiches Klagemuster, um ein Mandat dieser Art erfolgreich abzuschließen - inklusive ausführlicher Erläuterungen zum Schriftsatzmuster und handlicher Checklisten zur effektiven Sachverhaltserfassung im ersten Mandantengespräch!
Mehr erfahren
Ein praxisrelevanter Fall: ein Käufer erwirbt von einem Bauträger ein Haus in schlüsselfertiger Ausführung. Er macht sich keine Gedanken über die Architektur, sondern glaubt, mit dem Erwerb des Anwesens auch die vollständige Verfügungsbefugnis über den Kaufgegenstand erhalten zu haben. Spätestens bei den ersten Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten kommt es dann zu dem Konflikt mit dem Architekten, der seinen urheberrechtlichen Beseitigungsanspruch geltend macht.
Für diesen Fall bieten wir Ihnen zur effektiven Bearbeitung ein zeitsparendes Klagemuster – inklusive einer praktischen Checkliste zur schnellen Sachverhaltserfassung sowie umfassender Erläuterungen zum Klagemuster!
Mehr erfahren